Einnahmen
aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen sind grundsätzlich
Arbeitslohn
- wenn die Leistungen innerhalb
eines Dienstverhältnisses erbracht werden
2005 +++ BUNDESFINANZHOF +++ Urteil vom 5.10.2005, VI R
152/01 http://www.bundesfinanzhof.de/www/index3.html
Leitsätze
Ein angestellter Chefarzt bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.
Tatbestand
I. Der Kläger und
Revisionskläger (Kläger) war als chirurgischer Chefarzt am Kreiskrankenhaus X
(Krankenhaus, Arbeitgeber) angestellt. Nach dem Dienstvertrag gehörte zu seinen
Aufgaben die Behandlung aller Patienten seiner
Abteilung im Rahmen der Krankenhausleistungen (allgemeine Krankenhausleistungen
und Wahlleistungen).
Der Kläger erhielt nach
dem Dienstvertrag drei
Arten von Vergütungen: Zum einen bezog er ein Gehalt als Arzt für seine
Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich nach Vergütungsgruppe I des
Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT). Darüber hinaus war dem Kläger das
Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen bei
denjenigen Patienten eingeräumt, die diese Leistungen gewählt, mit dem
Krankenhaus vereinbart und in Anspruch genommen hatten. Ferner hatte der Kläger
ein Liquidationsrecht für Gutachterhonorare. Mit der Vergütung nach dem BAT und
der Einräumung des Liquidationsrechts waren Überstunden sowie Mehr-, Samstags-,
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft abgegolten.
Dem Kläger war außerdem
eine Nebentätigkeitserlaubnis u.a. für
ambulante Beratung und Behandlung (Sprechstundentätigkeit) erteilt worden. Aus der
Nebentätigkeit erzielte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die hier
nicht im
Streit stehen.
Der Kläger war
verpflichtet, an das Krankenhaus ein so genanntes Nutzungsentgelt,
bestehend aus Kostenerstattung und Vorteilsausgleich, zu zahlen. Die nachgeordneten Ärzte musste
der Kläger nach seinem Dienstvertrag zu 20 v.H. an den Liquidationserlösen
beteiligen. Die Honorare aus dem Liquidationsrecht zog das Krankenhaus zusammen
mit den Forderungen des Krankenhauses und ggf. mit den Honorarforderungen der
anderen liquidationsberechtigten Ärzte ein. Hierfür erhob das Krankenhaus eine Einzugsgebühr von 5 v.H. der
Bruttohonorareinnahmen.
Entscheidungsgründe
II. Die
Revision des Klägers ist unbegründet
2. Das FG
ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt,
dass der Kläger hinsichtlich der Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für die
gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen Arbeitslohn bezog, von dem
der Arbeitgeber Lohnsteuer
einzubehalten und abzuführen hatte.
d) Bei
der Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse ist insbesondere das Vorliegen
bzw. Fehlen der
Unternehmerinitiative und des Unternehmerrisikos von Bedeutung. Der Kläger
hatte nur eine sehr begrenzte Möglichkeit, den Umfang seiner wahlärztlichen
Tätigkeit zu bestimmen. Verträge über die Erbringung der wahlärztlichen
Leistungen schloss das Krankenhaus unmittelbar mit den Patienten ab. Sofern
wahlärztliche Leistungen vereinbart wurden, bezogen sich diese nicht speziell
auf die Leistungen des Klägers, sondern auf die Leistungen aller an der
Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses. Da die
Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zu den vom Kläger dem Krankenhaus
geschuldeten Dienstpflichten gehörte, konnte der Kläger es grundsätzlich nicht
ablehnen, gegenüber Patienten, die mit dem Krankenhaus wahlärztliche Leistungen
vereinbart hatten, solche Leistungen zu erbringen. Inhalt der Arbeitspflicht
ist insbesondere die richtige Erfüllung des zwischen Krankenhausträger und
Patient geschlossenen Behandlungsvertrages (vgl. Richardi in MünchArbR, § 204
Rz. 27).