Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen sind grundsätzlich Arbeitslohn

- wenn die Leistungen innerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden

2005 +++ BUNDESFINANZHOF +++ Urteil vom 5.10.2005, VI R 152/01 http://www.bundesfinanzhof.de/www/index3.html

Leitsätze

Ein angestellter Chefarzt bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als chirurgischer Chefarzt am Kreiskrankenhaus X (Krankenhaus, Arbeitgeber) angestellt. Nach dem Dienstvertrag gehörte zu seinen Aufgaben die Behandlung aller Patienten seiner Abteilung im Rahmen der Krankenhausleistungen (allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen).

Der Kläger erhielt nach dem Dienstvertrag drei Arten von Vergütungen: Zum einen bezog er ein Gehalt als Arzt für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich nach Vergütungsgruppe I des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT). Darüber hinaus war dem Kläger das Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen bei denjenigen Patienten eingeräumt, die diese Leistungen gewählt, mit dem Krankenhaus vereinbart und in Anspruch genommen hatten. Ferner hatte der Kläger ein Liquidationsrecht für Gutachterhonorare. Mit der Vergütung nach dem BAT und der Einräumung des Liquidationsrechts waren Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgegolten.

Dem Kläger war außerdem eine Nebentätigkeitserlaubnis u.a. für ambulante Beratung und Behandlung (Sprechstundentätigkeit) erteilt worden. Aus der Nebentätigkeit erzielte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die hier nicht im Streit stehen.

Der Kläger war verpflichtet, an das Krankenhaus ein so genanntes Nutzungsentgelt, bestehend aus Kostenerstattung und Vorteilsausgleich, zu zahlen. Die nachgeordneten Ärzte musste der Kläger nach seinem Dienstvertrag zu 20 v.H. an den Liquidationserlösen beteiligen. Die Honorare aus dem Liquidationsrecht zog das Krankenhaus zusammen mit den Forderungen des Krankenhauses und ggf. mit den Honorarforderungen der anderen liquidationsberechtigten Ärzte ein. Hierfür erhob das Krankenhaus eine Einzugsgebühr von 5 v.H. der Bruttohonorareinnahmen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet

2. Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger hinsichtlich der Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen Arbeitslohn bezog, von dem der Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen hatte.

 

d) Bei der Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse ist insbesondere das Vorliegen bzw. Fehlen der Unternehmerinitiative und des Unternehmerrisikos von Bedeutung. Der Kläger hatte nur eine sehr begrenzte Möglichkeit, den Umfang seiner wahlärztlichen Tätigkeit zu bestimmen. Verträge über die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen schloss das Krankenhaus unmittelbar mit den Patienten ab. Sofern wahlärztliche Leistungen vereinbart wurden, bezogen sich diese nicht speziell auf die Leistungen des Klägers, sondern auf die Leistungen aller an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses. Da die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zu den vom Kläger dem Krankenhaus geschuldeten Dienstpflichten gehörte, konnte der Kläger es grundsätzlich nicht ablehnen, gegenüber Patienten, die mit dem Krankenhaus wahlärztliche Leistungen vereinbart hatten, solche Leistungen zu erbringen. Inhalt der Arbeitspflicht ist insbesondere die richtige Erfüllung des zwischen Krankenhausträger und Patient geschlossenen Behandlungsvertrages (vgl. Richardi in MünchArbR, § 204 Rz. 27).