Integrierte Versorgungsverträge ambulanter Operationen

Zentrales Ziel der Integrierten Versorgung ist die Verschiebung stationärer Operationen hin zur ambulant-operativen Versorgung

2005 +++ Claus-Peter Möller +++ Quelle: ambulant operieren 3/2005, 132-133

 

Auszüge:

Solange die Krankenhäuser über den § 115b gezwungen sind, ambulante Operationen zu den auch nach dem neuen EBM nicht kostendeckenden Vergütungen abzurechnen, kann es im Krankenhaussektor keine Steigerung des Ambulanten Operierens geben. Es bedarf keiner kaufmännischen Kenntnisse zur Beantwortung der Frage, ob man für eine OP statt 400 Euro lieber 4.000 Euro erlösen wolle, wenn man dafür lediglich den Patienten postoperativ drei bis vier Tage seiner Freiheit berauben muss.

Der wirtschaftliche Unsinn, über § 115b abzurechen, hat die Kliniken daran gehindert, für ambulante Operationen eine Infrastruktur zu etablieren, welche sich grundsätzlich von stationären Organisationsabläufen unterscheidet und in den gewohnten Stationsbetrieb nicht sinnvoll zu integrieren ist.

Integrierte Versorgungsverträge für ambulante Operationen könnten im stationären Bereich die rational nicht nachvollziehbare Diskrepanz bei der Vergütung ambulanter oder stationärer Durchführung derselben Operation aufheben. Dies hätte allerdings zur Konsequenz, auch die Operationen kostendeckend zu vergüten, deren stationäre Erbringung zwingend notwendig ist. Denn es ist ein offenes Geheimnis, dass im stationären Bereich die im Vergleich zu § 115b vier- bis zehnfach höhere DRG-Vergütung kleinerer operativer Eingriffe, die möglicherweise auch ambulant hätten durchgeführt werden können, die nicht gedeckten kostenintensiven und komplexen größeren Operationen subventioniert.