Zentrales Ziel der Integrierten Versorgung ist die
Verschiebung stationärer Operationen hin zur ambulant-operativen Versorgung
2005 +++ Claus-Peter Möller
+++ Quelle: ambulant operieren 3/2005, 132-133
Auszüge:
Solange die Krankenhäuser
über den § 115b gezwungen sind, ambulante Operationen zu den auch nach dem
neuen EBM nicht kostendeckenden Vergütungen abzurechnen, kann es im
Krankenhaussektor keine Steigerung des Ambulanten Operierens geben. Es bedarf
keiner kaufmännischen Kenntnisse zur Beantwortung der Frage, ob man für eine OP
statt 400 Euro lieber 4.000 Euro erlösen wolle, wenn man dafür lediglich den
Patienten postoperativ drei bis vier Tage seiner Freiheit berauben muss.
Der wirtschaftliche Unsinn,
über § 115b abzurechen, hat die Kliniken daran gehindert, für ambulante
Operationen eine Infrastruktur zu etablieren, welche sich grundsätzlich von
stationären Organisationsabläufen unterscheidet und in den gewohnten
Stationsbetrieb nicht sinnvoll zu integrieren ist.
Integrierte
Versorgungsverträge für ambulante Operationen könnten im stationären Bereich
die rational nicht nachvollziehbare Diskrepanz bei der Vergütung ambulanter
oder stationärer Durchführung derselben Operation aufheben. Dies hätte
allerdings zur Konsequenz, auch die Operationen kostendeckend zu vergüten,
deren stationäre Erbringung zwingend notwendig ist. Denn es ist ein offenes
Geheimnis, dass im stationären Bereich die im Vergleich zu § 115b vier- bis
zehnfach höhere DRG-Vergütung kleinerer operativer Eingriffe, die
möglicherweise auch ambulant hätten durchgeführt werden können, die nicht
gedeckten kostenintensiven und komplexen größeren Operationen subventioniert.