Überörtliche Gemeinschaftspraxis

2006 +++ Quelle: Ärzte Zeitung vom 10.05.2006

Eine überörtliche Gemeinschaftspraxis liegt vor, wenn sich mindestens zwei Ärzte, die an unterschiedlichen Praxis- oder Vertragsarztsitzen tätig sind, zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Entgegen dem Gesetzes-Wortlaut ist eine überörtliche Gemeinschaftspraxis auch innerhalb einer Stadt möglich. Für die Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag nötig. Aus diesem muß sich ergeben, daß eine gemeinschaftliche Berufsausübung beabsichtigt ist. Scheinzusammenschlüsse sind rechtswidrig.

 

Die Partner sind auf den Praxisschildern und dem Briefpapier aufzuführen. Dies kann mit dem Zusatz verbunden werden, welcher Arzt an welchem der Standorte tätig ist.

Wichtig ist die gemeinsame Dokumentation. Die Ärzte müssen außerdem über die Belange der Gemeinschaftspraxis gemeinsam entscheiden. Einstimmigkeit ist aber nicht notwendig. So kann für einen Gesellschafter ein Vetorecht vereinbart werden, wenn ausschließlich Belange des Praxisstandortes betroffen sind, an dem er arbeitet.

 

Die Gemeinschaftspraxis rechnet einheitlich unter einer Nummer mit der KV ab, die Verteilung der Gewinne wird im Gesellschaftsvertrag geregelt. Dabei kann berücksichtigt werden, welche Umsätze am jeweiligen Standort erzielt werden.

 

Die überörtliche Gemeinschaftspraxis setzt nicht voraus, daß jeder Gesellschafter an jedem Praxisstandort tätig wird oder die Patienten eine Behandlung durch jeden Partner an jedem Standort verlangen können.