2006 +++ Quelle: Ärzte Zeitung vom 10.05.2006
Eine überörtliche Gemeinschaftspraxis liegt vor, wenn
sich mindestens zwei Ärzte, die an unterschiedlichen Praxis- oder
Vertragsarztsitzen tätig sind, zur gemeinsamen Berufsausübung
zusammenschließen. Entgegen dem Gesetzes-Wortlaut ist eine überörtliche
Gemeinschaftspraxis auch innerhalb einer Stadt möglich. Für die Gründung ist
ein Gesellschaftsvertrag nötig. Aus diesem muß sich ergeben, daß eine
gemeinschaftliche Berufsausübung beabsichtigt ist. Scheinzusammenschlüsse sind
rechtswidrig.
Die Partner sind auf den Praxisschildern und dem
Briefpapier aufzuführen. Dies kann mit dem Zusatz verbunden werden, welcher
Arzt an welchem der Standorte tätig ist.
Wichtig ist die gemeinsame Dokumentation. Die
Ärzte müssen außerdem über die Belange der Gemeinschaftspraxis gemeinsam
entscheiden. Einstimmigkeit ist aber nicht notwendig. So kann für einen
Gesellschafter ein Vetorecht vereinbart werden, wenn ausschließlich Belange des
Praxisstandortes betroffen sind, an dem er arbeitet.
Die Gemeinschaftspraxis rechnet einheitlich
unter einer Nummer mit der KV ab, die Verteilung der Gewinne wird im
Gesellschaftsvertrag geregelt. Dabei kann berücksichtigt werden, welche Umsätze
am jeweiligen Standort erzielt werden.
Die überörtliche Gemeinschaftspraxis setzt nicht
voraus, daß jeder Gesellschafter an jedem Praxisstandort tätig wird oder die
Patienten eine Behandlung durch jeden Partner an jedem Standort verlangen
können.