Urlaubsplan - da gibt’s klare
Regeln
Praxischefs haben bei manchen Entscheidungen ausreichend Spielraum
2006 +++ Quelle: Ärzte
Zeitung 19. Juli 2006
Einige Fragen rund um den Jahresurlaub tauchen Jahr für Jahr
von neuem auf:
- Kann man durch Sammeln
von Überstunden den Urlaub verlängern?
Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ist das zwar möglich. Gezwungen werden
kann aber weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer.
- Kann der Urlaub
häppchenweise genommen werden?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren,
es sei denn, betriebliche oder persönliche Gründe der Arbeitnehmerin
würden eine Teilung erfordern. Zumindest ein Teil des Urlaubs muss zwei
Wochen umfassen.
- Wer darf den
Urlaubstermin verlegen?
Ein per Urlaubsliste eingeteilter Urlaub kann nur verlegt werden, wenn
dringende betriebliche Gründe eintreten - etwa die Erkrankung mehrerer Kolleginnen
- oder persönliche Gründe beim Arbeitnehmer vorliegen - etwa eine schwere
Erkrankung des Ehepartners. Wird der Urlaub auf Veranlassung des
Arbeitgebers verlegt, so muss er dem Arbeitnehmer etwaige Mehrkosten
ersetzen, zum Beispiel Stornogebühren oder einen Saisonzuschlag.
- Ist es erlaubt, während
des Urlaubs woanders zu arbeiten?
Das Bundesurlaubsgesetz untersagt Erwerbstätigkeit, "die dem
Urlaubszweck zuwiderlaufen". Aber: Gefälligkeitsarbeiten für den
Nachbarn fallen nicht darunter. Auch sogenannte eigenwirtschaftliche
Tätigkeiten sind erlaubt, etwa die Arbeit am eigenen Haus. Ansonsten gilt:
Wer während des Urlaubs anderswo arbeitet, muß mit einer Kündigung seines
Arbeitgebers rechnen.
- Muss man im Urlaub für
den Chef erreichbar sein?
Auch wenn es anderslautende Vereinbarungen gibt: Zu einer Kommunikation
mit seinem Arbeitgeber ist eine Praxismitarbeiterin während ihres Urlaubs
nicht verpflichtet. Und von seltenen Fällen abgesehen darf der Chef seine
Mitarbeiterinnen auch nicht aus dem Urlaub zurückholen.
- Geld statt Urlaub - ist
das eigentlich möglich?
Das Bundesurlaubsgesetz verbietet die Barabgeltung von Erholungsurlaub.
Davon gibt es eine relevante Ausnahme: Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem
Arbeitsverhältnis aus und steht ihm noch Urlaub zu, der bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, muss der Chef ihn
abgelten.