Private Zuzahlungen bei ärztlichen Leistungen

Für Kassenleistungen keine Zuzahlung

 

2006 +++ Quelle: Internet (s. unten)

 

Vertragsärzte dürfen für Kassenleistungen keine Zuzahlung der Patienten verlangen. Das gilt auch dann, wenn eine Leistung nicht kostendeckend erbracht werden kann, urteilte im März dieses Jahres das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az. B 6 KA 36/00 R).
Damit bestätigte es eine Verwarnung, die die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Koblenz gegen einen Chirurgen verhängt hatte. Schon 1999 hatte das BSG entschieden, dass sich das Gebot einer angemessenen Vergütung nicht auf jede einzelne Leistung, sondern nur auf die Gesamteinkünfte beziehe.

Das BSG hat noch über zwei ähnliche Fälle entschieden. Dabei ging es im ersten Fall um einen Satz, den die KV Nordrhein 1996 vorübergehend in den HVM aufgenommen hatte, und der Ärzten erlaubte, nicht kostendeckende Leistungen nicht zu erbringen. Az. B 6 KA 54/00 R (Nordrhein).


Im anderen Fall hatte ein Praktischer Arzt verschiedene physikalisch-medizinische Gerätschaften wie z. B. Rotlicht und Inhalationsgerät, abgemeldet. Gegen private Bezahlung bot er diese weiterhin an. Das Gericht urteilte, dass Vertragsärzte Kassenpatienten nicht von Kernleistungen ihres Fachgebietes ausschließen und auch keine Zuzahlungen verlangen dürfen. Az. B 6 KA 67/00 R (Schleswig-Holstein)
http://www.bdo-ev.de/recht_sonstige.htm#AA4

Arzt darf Arznei nicht verweigern - Hinweis auf Budget ist unzulässig
Heil- und Krankenbehandlungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) dürfen Anspruchsberechtigten nicht mit dem Hinweis auf das Budget vorenthalten werden. Für den einzelnen Arzt gebe es nach geltendem Recht keine Arznei- und Heilmittelbudgets, teilte das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage mit. Eine Verweigerung medizinisch notwendiger Arznei- und Heilmittel seitens des Arztes mit der Begründung, dass das Arznei- und Heilmittelbudget belastet werde oder ausgeschöpft sei, ist grundsätzlich unzulässig", so das Ministerium. Die Arznei- und Heilmittelbudget bezogen sich auf die insgesamt von allen einer Kassenärztlichen Vereinigung angehörenden Vertragsärzten veranlassten Ausgaben für Arznei-, Verbands- und Heilmittel. Betroffene, die der Auffassung seien, dass ihnen medizinisch notwendige Arzneimittel nicht verordnet würden, könnten sich an ihre Krankenkasse wenden, so das Ministerium.
Näheres siehe: http://www.bdo-ev.de/recht_sonstige.htm#AA5

Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme: Private Honorarvereinbarung mit Versicherten der GKV

Der Kläger ist seit 1992 als Chirurg zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und operiert überwiegend ambulant. Er legte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Patienten im Vorfeld von Operationen Formulare vor, deren Überschrift „Antrag auf Übernahme besonderer Sachkosten“ lautete. Darin wird ausgeführt, dass zusätzlich zu den im Rahmen der Sprechstundenbedarfsregelung erstatteten Medikamenten- und Basiskosten Sach- und Personalkosten anfielen. Genannt sind Einmalabdeckungen, Wäsche, Sterilisation, Energie, Wartung, zusätzliches OP- und Anästhesiepersonal. Die Kassenärztliche Vereinigung leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen den Arzt ein wegen Verstoßes gegen vertragsärztliche Pflichten.


Das Bundessozialgericht hat den Disziplinarbescheid als rechtmäßig angesehen. Aus der vertragsärztlichen Zulassung in Verbindung mit dem in der GKV geltenden Naturalleistungsprinzip ergebe sich die Verpflichtung, Versicherte ohne gesonderte Zuzahlungen zu behandeln. Dies sei auch in den Bundesmantelverträgen normiert.


Missachtet ein Vertragsarzt deren Inhalt, verletzt er seine vertragsärztlichen Pflichten. Aus der Verpflichtung, GKV-Leistungen grundsätzlich zuzahlungsfrei zu gewähren und der Beschränkung, die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen zu dürfen, folgt: Finanzielle Aspekte wie eine vermeintlich unzureichende Honorierung einer Einzelleistung berechtigen den Arzt nicht, einem Versicherten gesetzlich vorgesehene Leistungen zu verweigern. Ein Arzt, der die Vergütung im vertragsärztlichen Bereich teilweise oder generell für unzureichend hält, möge auf seine Zulassung verzichten und seine Dienstleistung allein privatärztlich anbieten. Ähnlich hat das Bundessozialgericht in zwei Fällen entschieden (siehe DÄ, Heft 49/2001 und Heft 5/2002). (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. März 2001, Az.: B 6 KA 36/00 R) Be
Quelle:
Deutsches Ärzteblatt 99, Ausgabe 9 vom 01.03.2002, Seite A-588 / B-477 / C-449 http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=30651