Private Zuzahlungen bei ärztlichen Leistungen
2006
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Quelle:
Internet (s. unten)
Vertragsärzte dürfen für
Kassenleistungen keine Zuzahlung der Patienten verlangen. Das gilt auch dann, wenn eine Leistung nicht
kostendeckend erbracht werden kann, urteilte im März dieses Jahres das
Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az. B 6 KA 36/00 R).
Damit bestätigte es eine Verwarnung, die die Kassenärztliche Vereinigung (KV)
Koblenz gegen einen Chirurgen verhängt hatte. Schon 1999 hatte das BSG
entschieden, dass sich das Gebot einer angemessenen Vergütung nicht auf jede
einzelne Leistung, sondern nur auf die Gesamteinkünfte beziehe.
Das BSG hat noch über zwei
ähnliche Fälle entschieden. Dabei ging es im ersten Fall um einen Satz, den die
KV Nordrhein 1996 vorübergehend in den HVM aufgenommen hatte, und der Ärzten
erlaubte, nicht kostendeckende Leistungen nicht zu erbringen. Az. B 6 KA 54/00
R (Nordrhein).
Im anderen Fall hatte ein Praktischer Arzt verschiedene
physikalisch-medizinische Gerätschaften wie z. B. Rotlicht und
Inhalationsgerät, abgemeldet. Gegen private Bezahlung bot er diese weiterhin
an. Das Gericht urteilte, dass Vertragsärzte Kassenpatienten nicht von
Kernleistungen ihres Fachgebietes ausschließen und auch keine Zuzahlungen
verlangen dürfen. Az. B 6 KA 67/00 R (Schleswig-Holstein)
http://www.bdo-ev.de/recht_sonstige.htm#AA4
Arzt
darf Arznei nicht verweigern - Hinweis auf Budget ist unzulässig
Heil- und Krankenbehandlungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) dürfen
Anspruchsberechtigten nicht mit dem Hinweis auf das Budget vorenthalten werden.
Für den einzelnen Arzt gebe es nach geltendem Recht keine Arznei- und Heilmittelbudgets,
teilte das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage mit. Eine Verweigerung
medizinisch notwendiger Arznei- und Heilmittel seitens des Arztes mit der
Begründung, dass das Arznei- und Heilmittelbudget belastet werde oder
ausgeschöpft sei, ist grundsätzlich unzulässig", so das Ministerium. Die
Arznei- und Heilmittelbudget bezogen sich auf die insgesamt von allen einer
Kassenärztlichen Vereinigung angehörenden Vertragsärzten veranlassten Ausgaben
für Arznei-, Verbands- und Heilmittel. Betroffene, die der Auffassung seien,
dass ihnen medizinisch notwendige Arzneimittel nicht verordnet würden, könnten
sich an ihre Krankenkasse wenden, so das Ministerium.
Näheres siehe: http://www.bdo-ev.de/recht_sonstige.htm#AA5
Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme: Private
Honorarvereinbarung mit Versicherten der GKV
Der
Kläger ist seit 1992 als Chirurg zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen
und operiert überwiegend ambulant. Er legte in der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) versicherten Patienten im Vorfeld von Operationen
Formulare vor, deren Überschrift „Antrag auf Übernahme besonderer Sachkosten“
lautete. Darin wird ausgeführt, dass zusätzlich zu den im Rahmen der
Sprechstundenbedarfsregelung erstatteten Medikamenten- und Basiskosten Sach-
und Personalkosten anfielen. Genannt sind Einmalabdeckungen, Wäsche,
Sterilisation, Energie, Wartung, zusätzliches OP- und Anästhesiepersonal. Die
Kassenärztliche Vereinigung leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen
den Arzt ein wegen Verstoßes gegen vertragsärztliche Pflichten.
Das Bundessozialgericht hat den Disziplinarbescheid als
rechtmäßig angesehen. Aus der vertragsärztlichen Zulassung in Verbindung mit
dem in der GKV geltenden Naturalleistungsprinzip ergebe sich die Verpflichtung,
Versicherte ohne gesonderte Zuzahlungen zu behandeln. Dies sei auch in den
Bundesmantelverträgen normiert.
Missachtet ein Vertragsarzt deren Inhalt, verletzt er seine
vertragsärztlichen Pflichten. Aus der Verpflichtung, GKV-Leistungen
grundsätzlich zuzahlungsfrei zu gewähren und der Beschränkung, die Behandlung
eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen zu dürfen, folgt:
Finanzielle Aspekte wie eine vermeintlich unzureichende Honorierung einer Einzelleistung
berechtigen den Arzt nicht, einem Versicherten gesetzlich vorgesehene
Leistungen zu verweigern. Ein Arzt, der die Vergütung im vertragsärztlichen
Bereich teilweise oder generell für unzureichend hält, möge auf seine Zulassung
verzichten und seine Dienstleistung allein privatärztlich anbieten. Ähnlich
hat das Bundessozialgericht in zwei Fällen entschieden (siehe DÄ, Heft 49/2001
und Heft 5/2002). (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. März 2001, Az.: B 6 KA
36/00 R) Be
Quelle: Deutsches Ärzteblatt 99, Ausgabe 9 vom 01.03.2002, Seite A-588 /
B-477 / C-449 http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=30651