2006 +++ Emil Brodski +++
Quelle: Ärzte Zeitung 6.09.2006
In Zeiten knapper Finanzen
lehnen private Krankenversicherungen immer öfter Honorarvereinbarungen zwischen
Ärzten und Patienten ab, die über den 3,5fachen Steigerungssatz hinausgehen.
Einige jüngst ergangene gerichtliche Entscheidungen stellen aber klar: Der
Gestaltungsspielraum von Ärzten, für ihre Leistung ein Honorar in angemessener
und frei vereinbarter Höhe zu verlangen, kann nicht ohne weiteres eingeschränkt
werden.
Nach Paragraph 2 Absatz 1 GOÄ können Ärzte und Patienten
eine von der GOÄ abweichende Höhe der Vergütung festlegen. Hinsichtlich der
Form der Honorarvereinbarung, ihres Inhalts und der Modalitäten ihres
Zustandekommens hat der Verordnungsgeber den Ärzten einen schmalen Pfad
vorgegeben, um die Patientenbelange zu schützen. Diesem Pfad sollte man
tunlichst folgen, wenn die Honorarvereinbarung rechtlich Bestand haben soll.
Letztlich können Ärzte daher nur über zwei Punkte
entscheiden - zum einen darüber, welche Leistungen sie zum Gegenstand der
Honorarvereinbarung machen wollen, wobei nur erbrachte Leistungen abgerechnet
werden dürfen. Zum anderen können sie dafür einen bestimmten
GOÄ-Steigerungssatz aushandeln.
Weder die GOÄ noch die Berufsordnung definieren genau, wie
hoch dieser Steigerungssatz ausfallen darf. Doch private Krankenversicherer
vertreten zunehmend die Ansicht, daß angesichts des in Paragraph 5 Absatz 1
Satz 1 GOÄ festgelegten Gebührenrahmens von 1 bis 3,5 bereits die Vereinbarung
eines siebenfachen Satzes pauschal "wucherisch" und damit sittenwidrig
überhöht und unwirksam sei.
Mit solchen allgemeinen Aussagen lässt sich das freie
Preisbestimmungsrecht von Ärzten jedoch nicht aushebeln. Denn ob eine
Honorarvereinbarung die zulässige Höchstgrenze überschreitet, bemisst sich am
Grundsatz der Marktüblichkeit, wie die Rechtsprechung betont. Das heißt:
Versicherungen, die meinen, ein mehr als 3,5facher Satz sei zu hoch, müssen
darlegen, weshalb das Arzthonorar das marktübliche Maß deutlich überschritten
haben soll.
Das wurde jetzt in einem Verfahren deutlich, das ein Patient
gegen seine private Krankenversicherung geführt hat. Die 2. Zivilkammer des
Landgerichts Dortmund legte in ihrem Beschluss (Az.: 2 O 332/05) vom 11. April
2006 dar, dass zum Beleg des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung
nicht die pauschale Begründung ausreicht, dass der Steigerungsfaktor den
gesetzlich vorgesehenen Steigerungsfaktor um ein Mehrfaches übersteigt. Denn:
"Als Maßstab für die Beurteilung der Gegenleistung ist nicht der
gesetzliche Gebührenrahmen, sondern der objektive Wert der Gegenleistung
heranzuziehen", so die Kammer.
Deshalb müsse die
Versicherung die in Rechnung gestellten Leistungen mit den Gebühren
vergleichen, die für Leistungen vergleichbaren Standards üblicherweise verlangt
werden - sprich mit dem marktüblichen Preis. Im konkreten Fall sah die
Honorarvereinbarung, die der Orthopäde mit seinem Patienten abgeschlossen
hatte, für einige operative GOÄ-Nummern den 12,5fachen Steigerungssatz vor.
In die gleiche Kerbe
schlugen die Kammer für Arztsachen des Landgerichts München I in einem
Beweisbeschluss vom 21. März 2006 (Az.: 9 O 21037/05) sowie das
Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-8 U 33/04) in seinem Urteil vom 14. April
2005. In München ging es um den 12,5fachen Satz eines operativ tätigen
Orthopäden, in Düsseldorf um den 8,2fachen Satz eines Zahnarztes. Interessant
an der Düsseldorfer Entscheidung ist auch die Feststellung, dass die
Überschreitung des Gebührenrahmens bei einer Honorarvereinbarung keiner
besonderen Begründung bedarf.
Ein Beispiel verdeutlicht
die Problematik: Wenn bei gelenkerhaltenden Hallux valgus-Eingriffen die
meisten Operateure die GOÄ-Nummer 2260 (Osteotomie eines kleinen
Röhrenknochens) mit dem Steigerungsfaktor 6 abrechnet, dann ist dies als der
marktübliche Preis anzusehen. Um einem Arzt sittenwidrige Unangemessenheit
vorzuhalten, muss der Preis erheblich überschritten werden. Empfehlenswert ist
es, im Blick zu haben, was Kollegen verlangen.
Paragraph 2 GOÄ, Absatz 1: Durch Vereinbarung kann
eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. (...)
Absatz 2: Eine Vereinbarung (...) ist nach persönlicher
Absprache im Einzelfall (...) zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor
Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss
neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem
vereinbarten Betrag die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der
Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang
gewährleistet ist. (...)