Entscheidend ist nicht der GOÄ-Steigerungssatz, sondern der marktübliche Preis für eine Leistung

Berücksichtigen, was Kollegen verlangen

2006 +++ Emil Brodski +++ Quelle: Ärzte Zeitung 6.09.2006

 

In Zeiten knapper Finanzen lehnen private Krankenversicherungen immer öfter Honorarvereinbarungen zwischen Ärzten und Patienten ab, die über den 3,5fachen Steigerungssatz hinausgehen. Einige jüngst ergangene gerichtliche Entscheidungen stellen aber klar: Der Gestaltungsspielraum von Ärzten, für ihre Leistung ein Honorar in angemessener und frei vereinbarter Höhe zu verlangen, kann nicht ohne weiteres eingeschränkt werden.

Nach Paragraph 2 Absatz 1 GOÄ können Ärzte und Patienten eine von der GOÄ abweichende Höhe der Vergütung festlegen. Hinsichtlich der Form der Honorarvereinbarung, ihres Inhalts und der Modalitäten ihres Zustandekommens hat der Verordnungsgeber den Ärzten einen schmalen Pfad vorgegeben, um die Patientenbelange zu schützen. Diesem Pfad sollte man tunlichst folgen, wenn die Honorarvereinbarung rechtlich Bestand haben soll.

Ärzte können über Leistungen und Steigerungssatz entscheiden

Letztlich können Ärzte daher nur über zwei Punkte entscheiden - zum einen darüber, welche Leistungen sie zum Gegenstand der Honorarvereinbarung machen wollen, wobei nur erbrachte Leistungen abgerechnet werden dürfen. Zum anderen können sie dafür einen bestimmten GOÄ-Steigerungssatz aushandeln.

Weder die GOÄ noch die Berufsordnung definieren genau, wie hoch dieser Steigerungssatz ausfallen darf. Doch private Krankenversicherer vertreten zunehmend die Ansicht, daß angesichts des in Paragraph 5 Absatz 1 Satz 1 GOÄ festgelegten Gebührenrahmens von 1 bis 3,5 bereits die Vereinbarung eines siebenfachen Satzes pauschal "wucherisch" und damit sittenwidrig überhöht und unwirksam sei.

Mit solchen allgemeinen Aussagen lässt sich das freie Preisbestimmungsrecht von Ärzten jedoch nicht aushebeln. Denn ob eine Honorarvereinbarung die zulässige Höchstgrenze überschreitet, bemisst sich am Grundsatz der Marktüblichkeit, wie die Rechtsprechung betont. Das heißt: Versicherungen, die meinen, ein mehr als 3,5facher Satz sei zu hoch, müssen darlegen, weshalb das Arzthonorar das marktübliche Maß deutlich überschritten haben soll.

Das wurde jetzt in einem Verfahren deutlich, das ein Patient gegen seine private Krankenversicherung geführt hat. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund legte in ihrem Beschluss (Az.: 2 O 332/05) vom 11. April 2006 dar, dass zum Beleg des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht die pauschale Begründung ausreicht, dass der Steigerungsfaktor den gesetzlich vorgesehenen Steigerungsfaktor um ein Mehrfaches übersteigt. Denn: "Als Maßstab für die Beurteilung der Gegenleistung ist nicht der gesetzliche Gebührenrahmen, sondern der objektive Wert der Gegenleistung heranzuziehen", so die Kammer.

Orthopäde hatte für Op-Ziffern den 12,5fachen Satz vereinbart

Deshalb müsse die Versicherung die in Rechnung gestellten Leistungen mit den Gebühren vergleichen, die für Leistungen vergleichbaren Standards üblicherweise verlangt werden - sprich mit dem marktüblichen Preis. Im konkreten Fall sah die Honorarvereinbarung, die der Orthopäde mit seinem Patienten abgeschlossen hatte, für einige operative GOÄ-Nummern den 12,5fachen Steigerungssatz vor.

In die gleiche Kerbe schlugen die Kammer für Arztsachen des Landgerichts München I in einem Beweisbeschluss vom 21. März 2006 (Az.: 9 O 21037/05) sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-8 U 33/04) in seinem Urteil vom 14. April 2005. In München ging es um den 12,5fachen Satz eines operativ tätigen Orthopäden, in Düsseldorf um den 8,2fachen Satz eines Zahnarztes. Interessant an der Düsseldorfer Entscheidung ist auch die Feststellung, dass die Überschreitung des Gebührenrahmens bei einer Honorarvereinbarung keiner besonderen Begründung bedarf.

 

Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik: Wenn bei gelenkerhaltenden Hallux valgus-Eingriffen die meisten Operateure die GOÄ-Nummer 2260 (Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens) mit dem Steigerungsfaktor 6 abrechnet, dann ist dies als der marktübliche Preis anzusehen. Um einem Arzt sittenwidrige Unangemessenheit vorzuhalten, muss der Preis erheblich überschritten werden. Empfehlenswert ist es, im Blick zu haben, was Kollegen verlangen.

So steht es in der Gebührenordnung:

Paragraph 2 GOÄ, Absatz 1: Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. (...)

Absatz 2: Eine Vereinbarung (...) ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall (...) zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. (...)