Vom Werbeverbot zur
Werbefreiheit
2006 +++ Ingo
Pflugmacher +++ Quelle: FRAUENARZT 47 (2006) Nr.3, 270-271
Auszüge:
Nicht mehr die
Ärztekammern setzen mit den Berufsordnungen die rechtlich bedeutsamen Maßstäbe
für das Werberecht von Ärzten. Vielmehr ruft das höchste deutsche Gericht so
oft wie bei keinem anderen freien Beruf immer wieder ins Gedächtnis, dass die verfassungsrechtlich
garantierte Berufsfreiheit Ärzten zubilligt, sich und ihre Praxis gegenüber
den Patienten und der Öffentlichkeit positiv darzustellen. Und so wird
das ärztliche Werberecht seit Jahren durch Urteile des
Bundesverfassungsgerichts geprägt. Vor diesem Hintergrund zeigt unser Beitrag
den Rahmen auf, in dem sich die Außendarstellung von Praxen heute bewegen darf.
Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts von 13.7.2005 (AZ 1 BvR 191/5) in Sachen
Werberecht für Ärzte geht weiter als bisher vorstellbar und legt den Schluss
nahe, dass Ärzten heute kaum noch eine seriöse Werbemaßnahme untersagt werden
kann.
Die Muster-Berufsordnung
für Ärzte (MBO-Ä) umschreibt die zu wahrenden Grundsätze wie folgt:
„Sachliche
berufsbezogene Information ist dem Arzt gestattet, berufswidrige Werbung ist
dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende
oder vergleichende Werbung“.
Als sachliche
berufsbezogene Information ist alles erlaubt, was einem sachgerechten und
angemessenen Informationsbedürfnis des Patienten gerecht wird und einer Kommerzialisierung
des Arztberufs keinen Vorschub leistet. Der Arzt soll sich von ethischen und
medizinischen Motiven leiten lassen und darf diese nicht etwaigen
wirtschaftlichen Überlegungen unterordnen.
Praxisbroschüren: Auf
die Mischung kommt es an
Schriftliche
Patienteninformationen über Leistungen und besondere Tätigkeitsschwerpunkte der
Praxis sind rechtlich zulässig und sinnvoll. Es bleibt dem Arzt unbenommen, in
angemessener Weise auf seine Leistungen hinzuweisen und ein vorhandenes
Informationsinteresse zu befriedigen. Das Sachlichkeitsgebot setzt die Grenze
zwischen zulässiger Information und unzulässig anpreisender Reklame: Der Arzt
darf über Behandlungsmethoden und -alternativen informieren - aber nicht
reißerisch. Stellt der Arzt z.B. IGeL-Angebote vor, müssen die Beschreibungen
selbstverständlich sachlich zutreffend und für den Laien verständlich sein.
Ausführungen, die für Laien unverständlich sind, gelten als unsachlich und
können anpreisend wirken.
Info-Gespräche: Der Arzt
ist verantwortlich
Die Möglichkeiten und
Grenzen schriftlicher Information gelten auch für Gespräche mit den Patienten,
z. B. wenn Helferinnen das IGeL-Angebot erklären. Eine vielfach anzutreffende
Umsatzbeteiligung von Praxispersonal birgt - wie in anderen Branchen auch - die
Gefahr, dass die ausgewogene, sachliche Kundeninformation hinter
wirtschaftlichen Interessen zurücktritt. Natürlich darf das nicht sein. Der
Arzt muss verantwortlich (!) sicherstellen, dass sich die Praxismitarbeiter an
die Grundsätze zulässiger Werbung halten. Ihm obliegen die sachgerechte und
korrekte Einweisung des Personals sowie die regelmäßige Kontrolle.
Teamsitzungen eignen sich, Vorgehensweise und Ergebnisse zu besprechen. Auch
sollte man besonders ehrgeizigen Helferinnen zu Bedenken geben, dass ein
kurzfristiger Gewinn keine langfristigen Erfolge garantiert.
Internet: Vorsicht ist
geboten
Eine eigene
Praxis-Website lässt sich ideal für werbende Außendarstellung nutzen.
Bei der fremd- oder
fachsprachlichen Beschreibung von Methoden und Behandlungen sind die
Vorschriften des
Heilmittelwerbegesetzes
zu beachten. Das wird häufig - auch von Rechtsberatern - verkannt, da sich das
Gesetz originär an die pharmazeutische Industrie richtet. Die diesbezügliche
Rechtsprechung ist sehr komplex. Vereinfacht kann man als Leitlinie für den
Arzt jedoch zusammenfassen:
Wenn fremdsprachliche
Begriffe, z.B. medizinische Fachtermini, verwendet werden, muss eine kurze
Erläuterung in deutscher Sprache ergänzt werden.
Vorsicht ist auch bei
der Beschreibung medizinisch-technischer Geräte oder Arzneimittel geboten. Die
Rechtsprechung verneint in der Regel ein diesbezügliches sachliches
Informationsbedürfnis der Patienten. Von einem Link (Querverweis) auf die
Seiten des Geräte- bzw. Arzneimittelherstellers ist in jedem Fall abzuraten.
Fazit: Werbung statt
Reklame
Kein Arzt muss werben,
aber jeder Arzt darf es.