Vom Werbeverbot zur Werbefreiheit

 

2006 +++ Ingo Pflugmacher +++ Quelle: FRAUENARZT 47 (2006) Nr.3, 270-271

 

Auszüge:

Nicht mehr die Ärztekammern setzen mit den Berufsordnungen die rechtlich bedeutsamen Maßstäbe für das Werberecht von Ärzten. Vielmehr ruft das höchste deutsche Gericht so oft wie bei keinem anderen freien Beruf immer wieder ins Gedächtnis, dass die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit Ärzten zubilligt, sich und ihre Praxis gegenüber den Patienten und der Öffentlichkeit positiv darzustellen. Und so wird das ärztliche Werberecht seit Jahren durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Vor diesem Hintergrund zeigt unser Beitrag den Rahmen auf, in dem sich die Außendarstellung von Praxen heute bewegen darf.

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 13.7.2005 (AZ 1 BvR 191/5) in Sachen Werberecht für Ärzte geht weiter als bisher vorstellbar und legt den Schluss nahe, dass Ärzten heute kaum noch eine seriöse Werbemaßnahme untersagt werden kann.

 

Die Muster-Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) umschreibt die zu wahrenden Grundsätze wie folgt:

„Sachliche berufsbezogene Information ist dem Arzt gestattet, berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung“.

 

Als sachliche berufsbezogene Information ist alles erlaubt, was einem sachgerechten und angemessenen Informationsbedürfnis des Patienten gerecht wird und einer Kommerzialisierung des Arztberufs keinen Vorschub leistet. Der Arzt soll sich von ethischen und medizinischen Motiven leiten lassen und darf diese nicht etwaigen wirtschaftlichen Überlegungen unterordnen.

 

Praxisbroschüren: Auf die Mischung kommt es an

Schriftliche Patienteninformationen über Leistungen und besondere Tätigkeitsschwerpunkte der Praxis sind rechtlich zulässig und sinnvoll. Es bleibt dem Arzt unbenommen, in angemessener Weise auf seine Leistungen hinzuweisen und ein vorhandenes Informationsinteresse zu befriedigen. Das Sachlichkeitsgebot setzt die Grenze zwischen zulässiger Information und unzulässig anpreisender Reklame: Der Arzt darf über Behandlungsmethoden und -alternativen informieren - aber nicht reißerisch. Stellt der Arzt z.B. IGeL-Angebote vor, müssen die Beschreibungen selbstverständlich sachlich zutreffend und für den Laien verständlich sein. Ausführungen, die für Laien unverständlich sind, gelten als unsachlich und können anpreisend wirken.

 

Info-Gespräche: Der Arzt ist verantwortlich

Die Möglichkeiten und Grenzen schriftlicher Information gelten auch für Gespräche mit den Patienten, z. B. wenn Helferinnen das IGeL-Angebot erklären. Eine vielfach anzutreffende Umsatzbeteiligung von Praxispersonal birgt - wie in anderen Branchen auch - die Gefahr, dass die ausgewogene, sachliche Kundeninformation hinter wirtschaftlichen Interessen zurücktritt. Natürlich darf das nicht sein. Der Arzt muss verantwortlich (!) sicherstellen, dass sich die Praxismitarbeiter an die Grundsätze zulässiger Werbung halten. Ihm obliegen die sachgerechte und korrekte Einweisung des Personals sowie die regelmäßige Kontrolle. Teamsitzungen eignen sich, Vorgehensweise und Ergebnisse zu besprechen. Auch sollte man besonders ehrgeizigen Helferinnen zu Bedenken geben, dass ein kurzfristiger Gewinn keine langfristigen Erfolge garantiert.

 

Internet: Vorsicht ist geboten

Eine eigene Praxis-Website lässt sich ideal für werbende Außendarstellung nutzen.

 

Bei der fremd- oder fachsprachlichen Beschreibung von Methoden und Behandlungen sind die Vorschriften des

Heilmittelwerbegesetzes zu beachten. Das wird häufig - auch von Rechtsberatern - verkannt, da sich das Gesetz originär an die pharmazeutische Industrie richtet. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist sehr komplex. Vereinfacht kann man als Leitlinie für den Arzt jedoch zusammenfassen:

Wenn fremdsprachliche Begriffe, z.B. medizinische Fachtermini, verwendet werden, muss eine kurze Erläuterung in deutscher Sprache ergänzt werden.

 

Vorsicht ist auch bei der Beschreibung medizinisch-technischer Geräte oder Arzneimittel geboten. Die Rechtsprechung verneint in der Regel ein diesbezügliches sachliches Informationsbedürfnis der Patienten. Von einem Link (Querverweis) auf die Seiten des Geräte- bzw. Arzneimittelherstellers ist in jedem Fall abzuraten.

 

Fazit: Werbung statt Reklame

 

Kein Arzt muss werben, aber jeder Arzt darf es.