MVZ – Herausforderung für ambulante Operateure und Anästhesisten

Ausbau des Praxismanagements ist erforderlich

 

2006 +++ Jost Brökelmann +++ Quelle: ambulant operieren 2/2006, 85-88

 

Die medizinischen Versorgungszentren (MVZ) wurden vom Gesetzgeber eingeführt, um die Krankenhäuser für die ambulante fachärztliche Versorgung zu öffnen. Hier haben politische Gründe eine vorrangige Rolle gespielt; denn nicht umsonst werden die MVZ mit den Polikliniken der DDR verglichen.

 

Zum Erstaunen der Politiker waren es aber nicht die Krankenhäuser, die den Gedanken der MVZ aufnahmen, sondern es waren niedergelassene Ärzte, die - neben dem werbewirksamen Namen „Medizinisches Versorgungszentrum“ - die Gelegenheit wahrnahmen, über eine Anstellung von Ärzten ihre Tätigkeiten zu erweitern. So liegt z. Zt. die Mehrheit aller MVZ in den Händen niedergelassener Ärzte. Ob dieses so bleiben wird, ist ungewiss, da das neue Vertragsarztrechtänderungsgesetz (VÄndG ) ab 1.1.2007 das Vertragsarztrecht weitgehend liberalisiert und u. a. eine Anstellung von Ärzten in Praxen ermöglicht.

 

Bei den Krankenhäusern ist die finanzielle Situation nach wie vor kritisch. Jüngere Studien gehen davon aus, dass 36 % der Krankenhäuser schließen müssen (McKinsey 2006). Krankenhausdirektoren versuchen händeringend, Zulassungen von niedergelassenen Ärzten – zum Teil zu völlig überhöhten Preisen – aufzukaufen, um ihr Krankenhaus mit einem MVZ am Markt zu positionieren. Die ersten Seminare für MVZ-Manager werden angeboten, und immer häufiger werden niedergelassene Ärzte von Krankenhausmanagern angesprochen, ob sie nicht mit dem Krankenhaus im Rahmen eines MVZ kooperieren wollen.

 

A. Formen des MVZ

 

Grundsätzlich lassen sich zwei Formen des MVZ unterscheiden, das Krankenhaus-MVZ und das Ärzte-MVZ.

 

1. Krankenhaus-MVZ

Beim Krankenhaus-MVZ (Krhs.-MVZ) besitzt der Krankenhausträger die Mehrheit, wenn nicht 100 % des Kapitals des MVZ. Der Verwaltungsdirektor ist Weisungsgeber für den ärztlichen Leiter des MVZ: Er wählt das Personal aus und ist u.a. für die Strukturqualität, z. B. Hygienesicherheit, verantwortlich. Die Angebote der Krankenhäuser an niedergelassene Ärzte, ein MVZ zu leiten, beinhalten meistens Einschränkungen bei der Privatbehandlung von Patienten, ähnlich wie sie die neuen Chefarztverträge der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vorgeben (Maas 2006). Für das Krankenhaus ist außerdem wichtig, dass angestellte Ärzte des Krankenhauses gleichzeitig im MVZ mitarbeiten, die Mitarbeiterauswahl des leitenden Arztes eines MVZ wird also beschnitten. Gleiches gilt für das Pflegepersonal am Krankenhaus. Dort kann z. B. eine altgediente Krankenschwester auf der Gehaltsliste des MVZ erscheinen und die Personalkosten des MVZ zu Lasten des Krankenhauses erhöhen. Dieses kann wichtig sein, wenn es um den Gewinn des MVZ geht und das Schicksal des leitenden Arztes des MVZ vertraglich vom Gewinn abhängig gemacht wird.

 

2. Ärzte-MVZ

Im Ärzte-MVZ sind die Eigner ein Arzt oder mehrere Ärzte. Sie wählen das Personal aus, ähnlich wie in Gemeinschaftspraxen, Partnerschaften usw. Der Gewinn des MVZ wird unter den Ärzten verteilt und ggf. durch den Gewinn aus Verträgen der Integrierten Versorgung (IV-Verträge) ergänzt. 

 

Zwischen-Fazit:

Die beiden Formen des MVZ unterscheiden sich durch den Kapitalbesitz und damit verbunden die Unternehmensführung. Eine Zwischenform, bei welcher der Krankenhausträger das Kapital zur Verfügung stellt und der ärztlichen Leitung des MVZ Personalfreiheit einräumt wie bei den alten Chefarztverträgen, ist heutzutage unrealistisch.

 

B. Lohnt sich die Gründung eines MVZ?

 

1. Vergütung

Sowohl im Krhs.-MVZ als auch im Ärzte-MVZ ist die Vergütung der Leistungen gleich; sie erfolgt nach dem EBM 2000plus bzw. nach der GOÄ.

 

Betriebswirtschaftlich relevant ist die tatsächliche Vergütung der Leistungen in Euro. Für die einzelne Leistung gibt die jeweilige Punktzahl des EBM 2000plus nur einen groben Hinweis. Die tatsächliche Vergütung hängt vom jeweiligen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der einzelnen KVen ab . Zusätzlich spielt eine Rolle, ob die einzelne Leistung des jeweiligen Fachgebietes im neuen EBM 2000plus stark pauschaliert wurde oder ob noch so genannte Beiziffern aus dem kurativem oder präventiven Bereich hinzukommen können. Entscheidend ist also das durchschnittliche Gesamtpunktzahlvolumen, das ein OP-Fall des MVZ auslöst. Diese Gesamtvergütung pro Fall kann mit Hilfe der Praxis-EDV berechnet werden, wenn z. B. zu operierende Patienten einer bestimmten Kostenstelle zugeordnet werden (Brökelmann 2005a).

 

2. Kostendeckung

Die Kostendeckung der einzelnen Leistungen ist in den einzelnen Gebührensystemen unterschiedlich. Bei Privatbehandlung und Vergütung im Rahmen eines Integrierten Vertrages auf DRG-Basis ist die Kostendeckung meist gegeben. Nicht so im Gebührensystem des EBM 2000plus, nach dem heute noch fast 90 % aller Leistungen berechnet werden. Die Auswertung der verschiedenen Kostenstellen hat ergeben, dass in einer "konservativen" gut eingerichteten gynäkologischen Praxis die Betriebskosten durch die Einnahmen aus dem alten EBM, aber auch unter dem neuen EBM 2000plus nicht gedeckt sind (Brökelmann 2005a) .

 

Die Betriebskosten in einer Operationsabteilung einer solchen Praxisklinik werden von den Einnahmen aus kassenärztlicher Tätigkeit gerade gedeckt, wenn sparsam gewirtschaftet wird, die Personalkosten durch die Einstellung von Arzthelferinnen und Teilzeitbeschäftigungen niedrig gehalten werden und z. B. die Operationswäsche selbst gewaschen wird (Brökelmann 2005a). Der Vergleich mit anderen Praxiskliniken - auch anderer Fachgebiete - ergibt, dass die Betriebskosten einer operativen Einheit etwa um 330 Euro pro Nutzungsstunde (Op-Blockierungsstunde) angesetzt werden müssen (Brökelmann 2005a).

 

Die Betriebskosten pro OP-Blockierungszeit in der Klinik sind nicht bekannt bzw. nicht veröffentlicht. Eichhorn und Ewersmeyer (1999) haben jedoch in eingehenden Studien gezeigt, dass die Betriebskosten im Krankenhaus doppelt so hoch sind wie in Praxiskliniken. Das bedeutet, dass die Betriebskosten der OP-Abteilung eines Krankenhauses um 660 Euro pro Nutzungsstunde (OP-Blockierungsstunde) liegen dürften, wenn nicht höher.

 

Zwischen-Fazit:

Die Betriebskosten für kleinere operative Eingriffe dürften in sparsam wirtschaftenden Praxiskliniken gedeckt sein, nicht jedoch die Praxiskosten, bei denen ein kalkulatorischer Unternehmerlohn von heute 130 Euro pro Stunde kalkuliert werden muss (Tabelle 1, Billstein 2006). Für größere Operationen sind die Vergütungen nach dem EBM 2000plus nicht betriebskostendeckend und schon gar nicht praxiskostendeckend (Brökelmann 2005b). Die niedrigen Vergütungen im kassenärztlichen Bereich stellen zwar einen guten Konkurrenzschutz für die niedergelassenen Ärzte im Wettbewerb zwischen Krankenhäusern und Praxiskliniken dar, sie bringen aber auch Praxiskliniken in finanzielle Schwierigkeiten. So wurde kürzlich ein Ambulantes Operationszentrum (AOZ) im Rheinland verkauft, weil es sich für die Betreiber finanziell nicht mehr gelohnt hat (Ambulante Chirurgie 2006). In diesem Fall handelt es sich um ein von Anästhesisten betriebenes AOZ, dem die Operateure fernblieben, weil die Operationen nach dem neuen EBM 2000plus nicht mehr ausreichend bezahlt wurden. Ähnliches kann natürlich auch einem MVZ passieren, besonders wenn die Betriebskosten in einem Krhs.-MVZ höher liegen als in Praxiskliniken.

 

Die Gründung eines Ärzte-MVZ kann sich lohnen und ist ähnlich einzuschätzen wie die Gründung einer Praxisklinik eines AOZ oder einer ähnlichen OP-Einheit. Die Gründung eines Krhs.-MVZ dürfte sich wegen der hohen Betriebskosten im Krankenhaus voraussichtlich nicht lohnen und kann aus betriebswirtschaftlicher Sicht nur erklärt werden als verzweifelter Versuch, das Krankenhaus als solches erhalten zu wollen und darauf zu hoffen, dass im Rahmen der dualen Finanzierung die Investitionskosten noch gedeckt und durch ein MVZ mehr Patienten in die besser vergütete stationäre Betreuung eingeschleust werden.

 

C. Situation der Ärzte am Krankenhaus
Die neuen Verträge für leitende Ärzte (Chefärzte) der DKG (Maas 2006) lassen den Chefärzten nur noch wenig Freiheiten: Die Privatliquidation übernimmt das Krankenhaus, die Chefärzte müssen dem Verwaltungsdirektor zuarbeiten, sie haben reichlich Pflichten in Hinblick auf die Verwaltung, aber kaum noch Rechte. Die von dem Krhs.-MVZ angebotenen Verträge sehen ähnlich wie diese neuen Chefarzt-Verträge aus: Die Rechte eines Freiberuflers sind bis zur Unkenntlichkeit zusammengestrichen worden.

 

Die Position dieser quasi oder de facto angestellten Ärzte kann keineswegs mit den Rechten und Pflichten z. B. der angestellten Ärzte der Mayo-Klinik (USA) verglichen werden: Dort sind die Ärzte hochbezahlte Spezialisten mit einem Festgehalt; sie haben kaum Verwaltungsarbeit zu erledigen, keine Abrechnungen zu stellen und keine Bereitschaftsdienste zu leisten. Solche Positionen sind in deutschen Krankenhäusern für die Mehrheit der Fachärzte unrealistisch, weil sie in einem System der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht finanzierbar wären.

 

D. Betriebswirtschaftlicher Ausbau der OP-Einheiten
Praxiskliniken und MVZ sind mittelständische Unternehmen und müssen im modernen Wettbewerb nach unternehmerischen Konzepten geführt werden. Letzteres ist in Praxiskliniken leider noch nicht Routine. Die deutschen Ärzte haben in einer weltweit einmaligen Entwicklung ihre Praxen zu kleinen Operations-Einheiten ausgebaut und über eine Qualitätssicherung bewiesen, dass sie  Leistungen mit guten bis sehr guten Ergebnissen und wenig Komplikationen erbringen. Diese Entwicklung fing an mit dem Ausbau von chirurgischen Praxen zu D-Arzt-Praxen der Berufsgenossenschaft und führte zu Tageskliniken mit mehr als 8.000 Operationen pro Jahr und in Augenzentren, in denen u. a. Glaskörperchirurgie ambulant erbracht wird. Diese Einheiten sind  Kompetenzzentren und können sich international sehen lassen. Das ärztliche Ziel, das Ambulante Operieren zu verbreiten und zu einem hohen Standard zu bringen, ist im letzten Jahrzehnt erreicht worden. Jetzt müssen diese Operationseinheiten auch betriebswirtschaftlich auf den neuesten Stand gebracht werden, um in Deutschland und im internationalen Wettbewerb bestehen zu können.

 

1. Kapital

Das Kapital für die Gründung eines MVZ muss nicht immer von Krankenhausträgern oder der Industrie kommen; es können auch Ärzte sich zusammenschließen, um das nötige Kapital aufzubringen. Von Vorteil ist, wenn die Kapitalgeber in dem MVZ selbst arbeiten und vom Gewinn ihres Investments profitieren. Da sich voraussichtlich Ärzte-MVZ am Krankenhaus überwiegend in Form von Ambulanten Operationszentren (AOZ) unter der Leitung von Anästhesisten entwickeln werden, bietet es sich an, dass niedergelassene Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte usw. zusammen mit Anästhesisten ein MVZ gründen. Dazu wird notwendig sein, dass das MVZ von einem Praxismanager bzw. einer Praxismanagerin betriebswirtschaftlich geführt wird.

 

2. Praxis-Management

Die wenigsten Ärzte waren bislang bereit oder hatten, neben ihrer ärztlichen Hauptaufgabe nicht die Zeit, in die Weiterbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaften Zeit und Geld zu investieren und damit die Fähigkeiten zu erlangen, ein MVZ betriebswirtschaftlich zu leiten.

 

Die Alternative ist deshalb, einen Praxismanager bzw. eine Praxismanagerin mit den betriebswirtschaftlichen Aufgaben eines MVZ oder auch mehrerer operativer Einheiten zu betrauen.

 

Examinierte(r) PraxismanagerIn

Die Ausbildung zum Praxismanager/managerin ist in Deutschland nicht einheitlich. Es gibt verschiedene, staatliche und private Ausbildungsgänge, die bei guter Ausbildung mehrere Jahre dauern, zum Teil jedoch nur ein Wochenende. Hier muss die Qualität der Ausbildung nachgefragt werden. Wichtig scheint zu sein, dass die Praxismanagerin auch mit den Abläufen in einer Praxis vertraut ist, also als examinierte Arzthelferin tätig war (Scheer 2006).

 

Aufgaben der Praxismanagerin

Die Aufgaben einer PraxismanagerIn sind u.a.: Personalverwaltung, Auswertung der monatlichen finanzwirtschaftlichen Auswertung, Qualitätsmanagement, insbesondere Qualitätskontrolle der Ergebnisse nach AQS1 oder SQS1. Nicht zuletzt muss die Praxismanagerin den Leiter eines MVZ bei Verhandlungen mit Krankenkassen und Krankenhäusern begleiten und das Ärzte-MVZ in der Öffentlichkeit darzustellen.

 

Kalkulationsbasis für Leistungen

Ohne ausreichende Kalkulationsbasis, die sich in der Kostendeckung der einzelnen Leistungen manifestiert, kann ein MVZ nicht wie ein Unternehmen geführt werden. Basis ist die monatliche finanzwirtschaftliche Auswertung nach Kostenstellen sowie der kalkulatorische Unternehmerlohn für die Ärzte in einem MVZ (Tabelle 1). Zusätzlich müssen genaue Kenntnisse über GOÄ-, EBM 2000plus- und DRG-Abrechnung vorhanden sein. Ziel des MVZ sowie jeglicher freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit sind die Deckung der Praxiskosten und darüber hinaus ein Gewinn als Rücklagen für Investitionen. „Leistungen in roten Zahlen“ müssen unbedingt vermieden werden; ggf. müssen solche Leistungen offen oder verdeckt verweigert werden.

 

E. Zusammenfassung

Das MVZ ist eine Herausforderung für die niedergelassenen Ärzte, denn es wird von den Krankenhäusern dazu benutzt, bisherige Tätigkeiten der niedergelassenen Ärzte in den Krankenhausbereich zu ziehen.

 

Nachdem die niedergelassenen Ärzte aufgrund ihres freien Unternehmertums bewiesen haben, dass das Ambulante Operieren aus medizinischer Sicht in etwa 80 % aller Fälle die bessere Lösung für die Patienten ist, müssen wir die jetzige Herausforderung der Krankenhäuser mit einem betriebswirtschaftlich professionellen Ausbau unsere Operations-Einheiten beantworten.

 

Operateure und Anästhesisten sollten sich zusammenschließen, um das Kapital für Operations-Einheiten wie MVZs aufzubringen; die Operations-Einheiten müssen ein professionelles Management z. B. durch eine Praxismanagerin erhalten. Die Gesellschaftsverträge unter den Ärzten, die eine OP-Einheit besitzen, sollten die Unternehmerfreiheiten (als sog. Freiberufler) weitgehend respektieren, ein Mitspracherecht aller Ärzte-Eigentümer bei der Personlauswahl sowie bei Investitionen sichern und eine Gewinnbeteiligung proportional dem Kapitaleinsatz und proportional den Einzelumsätzen der Ärzte beinhalten.

 

Prof. Dr. Jost Brökelmann

Managementgesellschaft Ambulantes Operieren (MAO)

 

 

 

Literatur:

Aus für Opladener OP-Zentrum. Ambulante Chirurgie 2.2006, 10

Brökelmann, J. 2005a: Wirtschaftliche Praxisführung: Beispiel einer operativen Praxisklinik. In: Wirtschaftlich erfolgreich in der Arztpraxis. Das Einmaleins der Betriebswirtschaft für Ärzte. Herausgeber R. Riedel, M. Ö. Hansis, W. Wehrmann, A. Schlesinger. Deutscher Ärzte-Verlag 2005

Brökelmann, J. 2005b. Vergleich EBM 2000plus mit den Gebührenordnungen RBRVS (USA) und TARMED (Schweiz). BAO-Depesche 11 (2005), 14-15; Vergütung gynäkologischer Operationen im alten und im neuen EBM 2000plus. ambulant operieren 1-2005, 42-44; Gynäkologische Operationen: Vergleich EBM 2000plus mit der Schweizer Gebührenordnung TARMED. ambulant operieren 1-2005, 44-47

Eichhorn, S. und H. Ewersmeyer 1999: Evaluierung endoskopischer Operationsverfahren im Krankenhaus und in der Praxis aus Sicht der Medizin, des Patienten und der Ökonomie. Thieme 1999

Maas, H.-J.: Ausgestaltung von Chefarzt-Verträgen: Ärztliches Handeln unter ökonomischem Druck. Konträre Positionen zwischen Krankenhausträgern und Ärzteschaft. Deutsches Ärzteblatt 103, Ausgabe 11 vom 17.03.2006, Seite A-666 / B-573 / C-553

McKinsey-Studie: Jede dritte Klinik in Bedrängnis – Fallpauschalen fordern Tribut. GesundheitsNachrichten 06/2006, 15

Scheer, A. 2006: Was können Praxismanager leisten? Ambulant operieren, █

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VändG . BMG http://www.die-gesundheitsreform.de/gesundheitspolitik/gesetze/pdf/entwurf_vandg.pdf