Vertragsarztrecht zieht weiteren Anpassungsbedarf nach sich
Manche
Niedergelassene müssen sich noch in Geduld üben
2006 +++ Quelle: Julia Kästner. Ärzte
Zeitung 7.12.2006
Die Einzelpraxis ist noch nicht tot, und
wird es so schnell wohl auch nicht sein. Mit sensationellen Erleichterungen
versucht das ab 1. Januar geltende neue Vertragsarztrecht aber, die
Einzelkämpfer unter den Niedergelassenen zur Kooperation mit Kollegen zu
bewegen. "Sanftes Schubsen" nennt das Medizinrechtler Dr. Ingo
Pflugmacher aus Bonn.
Sofort voll durchstarten können Ärzte aber
nicht in allen Bereichen. Vor allem Kollegen, die die Chance nutzen wollen,
über KV-Grenzen hinweg tätig zu werden, müssen sich noch gedulden. Denn das
neue Gesetz macht es nötig, dass der Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV), die
Bedarfsplanungsrichtlinien und vielleicht auch der EBM angepasst werden müssen.
Vor dem nächsten Sommer, so die Schätzungen, werden die Änderungen nicht
vollzogen sein
- Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften: Um eine Gemeinschaftspraxis zu gründen, müssen sich Ärzte
künftig nicht mehr an einem Ort in einer gemeinsamen Praxis niederlassen.
Es wird auch möglich sein, dass zum Beispiel ein Kollege in Köln mit einem
Kollegen in Düsseldorf eine überörtliche Gemeinschaftspraxis gründet. Der
Vorteil: Keiner der Ärzte muss für den Zusammenschluss seine Praxis
aufgeben. Und jeder der Partner kann bis zu 13 Stunden pro Woche in der
Praxis des anderen praktizieren.
Solch überörtlichen Gemeinschaftspraxen sind nach dem neuen Gesetz
geographisch keine Grenzen gesetzt: Auch Ärzte aus verschiedenen KVen
dürfen sich zusammenschließen. Theoretisch können so Dr. A. aus Greifswald
und Dr. B. aus München als Gemeinschaftspraxis firmieren. Über welche KV
unter einer einheitlichen Nummer abgerechnet wird, das entscheiden die
Kollegen jeweils bindend für zwei Jahre. Die Jagd nach den besten
Punktwerten soll so verhindert werden.
Ob überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Sitz zum Beispiel in
Greifswald und München wirklich zum versorgungspolitischen Alltag gehören
werden, daran hat der Berliner Rechtsanwalt Dr. Ronny Hildebrandt jedoch
Zweifel: "Wo ist da die gemeinsame Berufsausübung?" Er erwartet
deshalb, dass die KBV und die Krankenkassen im BMV entsprechende
Anforderungen an die überörtliche Gemeinschaftspraxen stellen werden. Auch
werden die Vertragspartner des BMV klären müssen, zugunsten welcher KV
oder Kasse Regresse eingezogen werden.
- Teilgemeinschaftspraxen: Im
Vertragsarztbereich war eine gemeinsame Berufsausübung nur zulässig, wenn
sie sich auf den gesamten Leistungsumfang bezog. Mit der
Teilgemeinschaftspraxis wird es möglich sein, die Leistungserbringung auf
nur einzelne Leistungen zu beschränken.
Im privatärztlichen Bereich, wo Teilgemeinschaftspraxen schon erlaubt
sind, stehen diese unter scharfer Beobachtung der Ärztekammern - vor
allem, wenn Kooperationen mit Laborärzten oder Radiologen eingegangen
werden. Die Kammern fürchten, dass unter dem Deckmantel der
Teilgemeinschaftspraxis das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt umgangen
werden soll.
Der Gesetzgeber hat die Konsequenzen gezogen: Nach dem neuen
Vertragsarztrecht werden Teilgemeinschaftspraxen zwischen
überweisungsberechtigten und überweisungsgebundenen Leistungserbringern
ausdrücklich verboten sein. Zwar gilt dieses Verbot nur für
Teilgemeinschaftspraxen auf dem Gebiet der GKV. Für die privatärztlichen
könnte es aber trotzdem Folgen haben. "Es ist gut möglich, dass das
Verbot im neuen Vertragsarztrecht auch auf die Beurteilung der
Teilgemeinschaftspraxen im privatärztlichen Bereich durchschlägt", so
Hildebrandt.
Für die Teilgemeinschaftspraxen muss noch geklärt werden, wie für die
Abrechnung Leistungskomplexe aufgeteilt werden können. Und ob sie wie
Gemeinschaftspraxen einen Zuschlag zum Ordinationskomplex beanspruchen
können.
- Anstellung von Ärzten: Ab 2007
können Praxischefs Kollegen auch aus anderen Fachgebieten anstellen. Das
ist wesentlich lukrativer als das Job-Sharing. Denn Ärzten, die in
gesperrten Gebieten einen Vertragsarztsitz von einem Kollegen dazukaufen
oder in einem nicht gesperrten Gebiet eine zusätzliche Zulassung
beantragen, steht auch ein zusätzliches Budget zur Verfügung. Wie viele
Kollegen angestellt werden dürfen, das wird der BMV festlegen. In einem
ersten Entwurf war die Anzahl auf zwei Ärzte beschränkt.
- Zweigpraxis: Wer keine
überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft gründen, dennoch in einem
Nachbarort Sprechstunden halten und Behandlungsplätze anbieten will, kann
eine Zweigpraxis gründen. Die Neuerungen im Vertragsarztgesetz: Die
Zweigpraxis kann auch in einer anderen KV liegen. Und die Voraussetzungen
für den Betrieb werden wesentlich vereinfacht. So muss unter anderem die
Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert werden. Wann
diese Voraussetzungen erfüllt sind, definieren KBV und Kassen im
Bundesmantelvertrag.
Außerdem werden
sie sich Gedanken darüber machen müssen, wie viele Stunden der Praxischef in
der Filiale überhaupt arbeiten darf, um nicht die "ordnungsgemäße
Versorgung" am Ort der Hauptpraxis zu beeinträchtigen. Zehn Stunden pro
Woche waren im Gespräch. Mittlerweile, so Medizinrechtler Preißler, gehe die
Tendenz dahin, keine feste Stundenzahl mehr vorzuschreiben.
Hildebrandt hält es für möglich, dass der BMV auch räumliche und zeitliche
Einschränkungen festlegen wird. "Ein Vertragsarzt muss binnen 30 Minuten
von seiner Wohnung in der Praxis sein. So etwas könnte auch für die Filialen
eingeführt werden."
Außerdem machen die KV-übergreifenden Filialen eine Anpassung der
Bedarfsplanungsrichtlinien nötig. Denn arbeiten etwa Ärzte oder ihre
Angestellten aus Berlin stundenweise in unterversorgten Gebieten in
Brandenburg, "könnte es sein, dass in Brandenburg eine Überversorgung
eintritt und die Gebiete eigentlich gesperrt werden müssten", erklärt
Hildebrandt. Welchen Einfluss die Filialarbeiter auf die Bedarfsplanung haben,
wird noch zu entscheiden sein.