Beim Behandlungsfall nach GOÄ lassen Kollegen noch einiges Abrechnungspotential ungenutzt

 

2006 +++ Jürgen Lutz +++ Quelle: Ärzte Zeitung 10.05.2006

Kollegen verschenken bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen nach GOÄ unnötig Geld - unter anderem dann, wenn sie ihre Rechnungen nur quartalsweise stellen. Gerd Zimmermann, stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes und KV-Vize in Hessen, ist davon überzeugt, dass es sinnvoller ist, GOÄ-Rechnungen im Monatsrhythmus zu erstellen. "Betriebswirtschaftlich können es sich Ärzte einfach nicht mehr leisten, sechs bis acht Wochen auf notwendige Liquidität zu verzichten", sagt Zimmermann.


Auch der in Hemsbach (Baden) niedergelassene Allgemeinarzt und Abrechnungsexperte Dr. Peter Schlüter rät, so vorzugehen. Schlüter weist aber darauf hin, dass die Rechnungsstellung mit zwölf Euro zu Buche schlägt, wenn man die Kosten betriebswirtschaftlich korrekt ansetzt.
Bei kleinen Beträgen lohnt sich eine eigene Rechnung nicht. Sein Rat: Kollegen sollten sich bei wirklich kleinen Beträgen überlegen, ob sie die Rechnungsstellung nicht aufschieben, bis sie beim selben Patienten eine weitere abrechnungsfähige Leistung mit einem nennenswerten Betrag erbracht haben.


Zu wirklich kleinen Beträgen kommt es etwa dann, wenn Privatpatienten nur ein Wiederholungsrezept oder eine Überweisung abholen - denn dafür lässt sich nur die Ziffer 2 ansetzen, die bei 2,3fachem Satz 3,15 Euro bringt. In diesen Fällen sollten Kollegen, so es medizinisch angebracht ist, darauf achten, dass es zu einem Kontakt mit dem Patienten kommt, rät Schlüter: "Wer einen Patienten, der nur ein Rezept holen will, drei Monate nicht gesehen hat, hat meines Erachtens die ärztliche Aufgabe, den Sinn und die Wirksamkeit der Medikation zu überprüfen."


Das wirkt sich auch finanziell aus. So lässt sich der Patientenkontakt über die Ziffer 1 mit 80 Punkten und bei 2,3fachem Satz mit 10,72 Euro abrechnen. Das Fazit des Abrechnungsprofis: "Durch einen einfachen Patienten-Kontakt erwirtschafte ich 7,58 Euro - die Differenz zwischen 1 und 2 bei 2,3fachem Satz. Ungekürzt, unbudgetiert und nicht KV-kontrolliert." Übersteigt die Beratung das übliche Maß und dauert sie mindestens zehn Minuten, bringen die 150 Punkte der Ziffer 3 gar 20,11 Euro. Kommt es zudem zur symptombezogenen Untersuchung nach Position 5, lassen sich beim 2,3fachen Satz dafür weitere 10,72 Euro in Rechnung stellen.


Als ein Behandlungsfall in der GOÄ gilt der Zeitraum eines Monats, nachdem der Patient einen Arzt wegen einer bestimmten Erkrankung zum ersten Mal in Anspruch genommen hat. Beispiel: Wird ein Patient wegen einer neuen Erkrankung erstmals am 10. Mai behandelt, so kann der neue Behandlungsfall nicht vor dem 11. Juni beginnen, der übernächste nicht vor dem 12. Juli. Als Regel für den Beginn des neuen Behandlungsfalls gilt: Monat plus eins und Tag plus eins. Ist diese Zeitspanne vergangen und erscheint der Patient wegen dieser oder einer anderen Erkrankung erneut, entsteht ein neuer Behandlungsfall. Was manche Kollegen übersehen: "Wenn während des Behandlungsfalls eine weitere eigenständige Erkrankung auftritt, die eine andere Diagnostik und Behandlung erforderlich macht, liegen zwei zeitversetzte, aber parallel laufende Behandlungsfälle vor", so Gabriel. Und das hat Konsequenzen für die Abrechenbarkeit der Ziffern 1 (Beratung) und 5 (symptombezogene Untersuchung). Denn diese Positionen können pro Behandlungsfall zusammen mit Leistungen der Abschnitte C bis O nur jeweils einmal abgerechnet werden. "Kommt es aber wegen einer parallel verlaufenden Erkrankung zu einem weiteren Behandlungsfall, können auch die Ziffern 1 und 5 erneut abgerechnet werden."
Gabriels Tipp: Ärzte sollten bei den neu angesetzten Ziffern 1 oder 5 vermerken, dass es sich um eine Neuerkrankung, also einen neuen Behandlungsfall, handelt, und im Diagnosefeld die neue Diagnose vermerken.