EBM 2000plus-Tipp:
Aspekte zur Abrechnung von Telefonaten
Telefonate in
Folgequartalen lösen Behandlungsscheine aus
2006 +++ Quelle: der
niedergelassene arzt 4/2006, 26
Telefonate mit dem Arzt
Gemäß den Allgemeinen
Bestimmungen 4.1 sind telefonische Arzt-Patienten-Kontakte nur als
Konsultationskomplex, ggf. zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 01100 bis
01102 berechnungsfähig.
Die
„Unzeitengebühren" Nrn. 01100 und 01101 sind nur bei unvorhergesehenen
telefonischen Konsultationen zusätzlich berechnungsfähig.
Eine
„unvorhergesehene" Inanspruchnahme liegt vor, wenn Patienten von sich aus
anrufen, z. B. wegen akuter Beschwerden. Nicht berechnungsfähig sind die
Unzeitenzuschläge Nrn. 01100 und 01101, wenn zuvor mit den Patienten vereinbart
wurde, abends noch einmal anzurufen.
Der Samstagszuschlag Nr.
01102 kann dagegen auch für Telefonate berechnet werden, die nicht
„unvorhergesehen" erfolgen. Wird an Samstagen eine Telefonsprechstunde
eingerichtet, ist bei jedem Telefonat zwischen 7 Uhr und 14 Uhr zusätzlich zum
Konsultationskomplex Nr. 03115 der Samstagszuschlag Nr. 01102 (260 Punkte)
berechnungsfähig.
Telefonate mit
Mitarbeitern
Bei alleinigem
Telefonkontakt mit den Praxismitarbeitern ist der Verwaltungskomplex Nr. 01430
(30 Punkte) berechnungsfähig, wenn die Praxismitarbeiter im Auftrag des Arztes
Anweisungen an den Patienten weitergeben.
Zu beachten ist, dass
der Verwaltungskomplex Nr. 01430 nicht neben anderen Leistungen des EBM
berechnet werden kann. Dabei bedeutet „nicht neben", dass zu anderen Zeit
an demselben Tag andere Leistungen abgerechnet werden können.
Telefonate in
Folgequartalen
Für Telefonate in
Folgequartalen ergeben sich mit dem neuen EBM beachtenswerte Vergütungen.
Gerade beim Hausarzt
kommt es relativ häufig vor, dass Patienten in Folgequartalen anrufen, aber im
Laufe des gesamten Quartals nicht persönlich zur Behandlung erscheinen. In derartigen
Fällen ist im sog. Ersatzverfahren ein Behandlungsausweis auszustellen und auf
diesem für das Telefongespräch der Konsultationskomplex Nr. 03115 abzurechnen.
Erfolgt ein
Telefonkontakt in Folgequartalen ausschließlich mit Praxismitarbeitern und werden
bei diesem Telefonkontakt Anweisungen des Arztes an den Patienten
weitergegeben, ist ebenso im Ersatzverfahren ein Behandlungsausweis
auszustellen und auf diesem die Nr. 01430 abzurechnen.
Mit der Berechnung des
Konsultations- bzw. Verwaltungskomplexes im Folgequartal entsteht ein
vollwertiger Behandlungsfall, der bei allen fallzahlabhängigen Regelungen
mitzählt. Da auf diesen Scheinen keine zusätzlichen Leistungen abgerechnet
werden, wirken diese als sog. „Verdünner" für den Falldurchschnitt.
Beachtenswert ist die
Vergütung: Da ein kurativ ambulanter Fall entsteht, wird von der KV automatisch
die versorgungsbereichspezifische Bereitschaft Nr. 03005 (320 Punkte) vergütet,
außerdem die hausärztliche Grundvergütung Nr. 03000 (90 Punkte), die
Laborgrundgebühr Ne 32000 (15 Punkte) und der „Wirtschaftlichkeitsbonus"
Nr. 32001 (40 Punkte).