EBM 2000plus-Tipp: Aspekte zur Abrechnung von Telefonaten

Telefonate in Folgequartalen lösen Behandlungsscheine aus

 

2006 +++ Quelle: der niedergelassene arzt 4/2006, 26

 

Telefonate mit dem Arzt

Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen 4.1 sind telefonische Arzt-Patienten-Kontakte nur als Konsultationskomplex, ggf. zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 01100 bis 01102 berechnungsfähig.

Die „Unzeitengebühren" Nrn. 01100 und 01101 sind nur bei unvorhergesehenen telefonischen Konsultationen zusätzlich berechnungsfähig.

Eine „unvorhergesehene" Inanspruchnahme liegt vor, wenn Patienten von sich aus anrufen, z. B. wegen akuter Beschwerden. Nicht berechnungsfähig sind die Unzeitenzuschläge Nrn. 01100 und 01101, wenn zuvor mit den Patienten vereinbart wurde, abends noch einmal anzurufen.

Der Samstagszuschlag Nr. 01102 kann dagegen auch für Telefonate berechnet werden, die nicht „unvorhergesehen" erfolgen. Wird an Samstagen eine Telefonsprechstunde eingerichtet, ist bei jedem Telefonat zwischen 7 Uhr und 14 Uhr zusätzlich zum Konsultationskomplex Nr. 03115 der Samstagszuschlag Nr. 01102 (260 Punkte) berechnungsfähig.

 

Telefonate mit Mitarbeitern

Bei alleinigem Telefonkontakt mit den Praxismitarbeitern ist der Verwaltungskomplex Nr. 01430 (30 Punkte) berechnungsfähig, wenn die Praxismitarbeiter im Auftrag des Arztes Anweisungen an den Patienten weitergeben.

Zu beachten ist, dass der Verwaltungskomplex Nr. 01430 nicht neben anderen Leistungen des EBM berechnet werden kann. Dabei bedeutet „nicht neben", dass zu anderen Zeit an demselben Tag andere Leistungen abgerechnet werden können.

 

Telefonate in Folgequartalen

Für Telefonate in Folgequartalen ergeben sich mit dem neuen EBM beachtenswerte Vergütungen.

Gerade beim Hausarzt kommt es relativ häufig vor, dass Patienten in Folgequartalen anrufen, aber im Laufe des gesamten Quartals nicht persönlich zur Behandlung erscheinen. In derartigen Fällen ist im sog. Ersatzverfahren ein Behandlungsausweis auszustellen und auf diesem für das Telefongespräch der Konsultationskomplex Nr. 03115 abzurechnen.

Erfolgt ein Telefonkontakt in Folgequartalen ausschließlich mit Praxismitarbeitern und werden bei diesem Telefonkontakt Anweisungen des Arztes an den Patienten weitergegeben, ist ebenso im Ersatzverfahren ein Behandlungsausweis auszustellen und auf diesem die Nr. 01430 abzurechnen.

Mit der Berechnung des Konsultations- bzw. Verwaltungskomplexes im Folgequartal entsteht ein vollwertiger Behandlungsfall, der bei allen fallzahlabhängigen Regelungen mitzählt. Da auf diesen Scheinen keine zusätzlichen Leistungen abgerechnet werden, wirken diese als sog. „Verdünner" für den Falldurchschnitt.

Beachtenswert ist die Vergütung: Da ein kurativ ambulanter Fall entsteht, wird von der KV automatisch die versorgungsbereichspezifische Bereitschaft Nr. 03005 (320 Punkte) vergütet, außerdem die hausärztliche Grundvergütung Nr. 03000 (90 Punkte), die Laborgrundgebühr Ne 32000 (15 Punkte) und der „Wirtschaftlichkeitsbonus" Nr. 32001 (40 Punkte).