175 Euro für eine
Krankenakten-Kopie ist zu viel
Ausgewählte
Rechtsprechung zum Umgang mit den Arzt-Dokumentationen / Patienten haben Recht
auf Einsicht
2006 +++ Wolfgang Büser und
Maik Heitmann +++ Quelle: Ärzte Zeitung
14.02.2006
Grundsätzlich haben
Patienten ein Recht auf Einsicht in die Krankenakte. Das sieht das ärztliche
Berufsrecht vor. Die Kosten für die Kopien können Kollegen ihren Patienten
allerdings in Rechnung stellen. Ob dafür aber nun der Zeitaufwand oder nur
jedes einzelne Blatt zugrunde gelegt werden darf, was passieren kann, wenn das
Gericht zu lange auf Dokumentationen warten muss, und was in Einzelfällen noch
beachtet werden sollte, das wird anhand von ausgewählter Rechtsprechung
dargestellt.
- Aufwand für Kopien: Auch wenn ein Arzt
angibt, für die Anfertigung von 56 Kopien aus der Krankenakte mehr als
zwei Stunden Zeitaufwand gehabt zu haben, braucht die Patientin dafür
nicht 175 Euro zu bezahlen. Für die "Nebenleistung aus dem
Behandlungsvertrag" dürfen allenfalls als Kostenersatz 0,50 Cent pro
Kopie plus Porto angesetzt werden. (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 30
C 1340/98)
- Anforderung an die
Kopie:
Ein Patient kann von seinem Arzt verlangen, seine Krankenakte kopiert
ausgehändigt zu bekommen - und zwar nach einem Urteil des Landgerichts
Dortmund "verständlich, insbesondere lesbar und
nachvollziehbar"; maschinengeschrieben müssen die Texte aber nicht
sein. Auch brauchen die ärztlichen Kürzel für Fachausdrücke nicht
aufgeschlüsselt zu sein, es sei denn, der Arzt hat "individuelle
Abkürzungen" verwandt. (Landgericht Dortmund, Az.: 17 S 76/97)
- Bericht für
Schwerhörige: Ein Arzt, der eine schwerhörige (hier 88jährige) Patientin
untersucht und ihr den Befund nur mündlich mitgeteilt hat, muss einen
schriftlichen Bericht nachreichen, wenn weder die anwesende Tochter, die ebenfalls
schwerhörig ist, noch die Patientin selbst den Vortrag des Arztes
verstanden haben. Das Recht, den Befund über seinen Körper zu erfahren,
folge aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und sei auch Folge der
persönlichen Würde, so die Richter. (Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR
2315/04)
- Nichtherausgabe der
Krankenakte: Entbindet ein Patient seinen Arzt von der Schweigepflicht (hier
ging es um einen Prozeß, den der Patient gegen seine private
Krankenversicherung führte) und schickt der Mediziner dem Gericht trotz
mehrmaliger Aufforderung die Krankenakte nicht zu, so kann ihm eine
Geldbuße (hier in Höhe von 400 Euro) auferlegt werden. Der Arzt hatte
argumentiert, daß es für ihn unzumutbar sei, die Papiere herauszusuchen.
Der Argumentation folgte der Richter jedoch nicht. (Landgericht
Saarbrücken, Az.: 5 T 7/03)
- Gesundheitsgefährdung
kein Hinderungsgrund: Ärzte können ehemaligen Patienten nicht die
Herausgabe der Krankenakte verweigern mit dem Argument, sie könnten
dadurch einen Rückfall erleiden. Dies urteilte das
Bundesverwaltungsgericht im Fall eines psychiatrischen Krankenhauses, das
aus solchem fürsorglichen Grund die Einsicht in die Unterlagen nicht
gewähren wollte. (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 4/86)
- Gutachten ohne
Krankenunterlagen: Erstellt ein Sachverständiger nach einem angeblichen
ärztlichen Kunstfehler ein Gutachten, ohne die Krankenunterlagen
eingesehen zu haben, so darf das Gericht die Aussagen des Sachverständigen
bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigen. Für eine ordentliche
Beweisführung gegen den Arzt hätte es dem Gutachter die Krankenakten zur
Verfügung stellen müssen. (Saarländisches Oberlandesgericht, Az.: 1 U
682/02-161)
- Heilpraktiker: Patienten haben auch
gegenüber Heilpraktikern Anspruch auf Einsicht in ihre Krankenakte und
können sich auf eigene Kosten Kopien fertigen lassen. (Landgericht Köln,
Az.: 25 O 270/92)