Kommentar des
Zehn-Punkte-Plans der BÄK zur "IGeLei"
2006 +++ Walter van Laack +++ persönliche Mitteilung
Die Bundesärztekammer und der Deutsche
Ärztetag haben in Magdeburg Regeln erstellt, nach denen niedergelassene Ärzte
vorgehen sollten, wenn sie IGeL anbieten:
1.
Sachlich informieren, keine
produktbezogene Werbung, keine Leistungen aufdrängen,
Kommentar: Das versteht sich von
selbst und ist auch textmäßig eindeutig. Man kann Leistungen z.B. durch
Wandzettel oder Praxisinfos anbieten und dabei den Spruch nicht vergessen:
"Sprechen Sie mich/uns an".
Im
Arzt-Patientengespräch kann man auf diese Infos hinweisen und herausstellen,
dass es sich um ein Angebot der Praxis handelt, dass sich der Patient überlegen
sollte.
2.
Leistungen müssen
notwendig, sinnvoll oder zumindest ärztlich vertretbar sein,
Kommentar: Hier wird es
"haarig"; denn die ÄK vermischt die Begriffe in unzulässigerweise!
Korrekt
ist: Eine IGeL-Leistung darf natürlich nicht "notwendig"
sein! Wäre sie "notwendig", so müsste sie nach SGB V, §12, als
Kassenleistung angeboten werden, auch dann, wenn sie umsonst, d.h. im
Rahmen von Pauschalen (vgl. Ausschlusskatalog des neuen EBM) erbracht
werden muss.
Es
gilt: Eine Leistung ist immer dann "notwendig", wenn sie zur Heilung
oder, wenn eine Heilung nicht möglich, zur Linderung einer Erkrankung
"unabwendbar", "unersetzlich" und "unvermeidlich"
ist.
"Ge-igelt"
werden können also nur Leistungen, die medizinisch "sinnvoll",
wenngleich nicht notwendig sind, bzw. selbstverständlich alle, die nicht
notwendig sind, aber "zumindest ärztlich vertretbar".
Es
empfiehlt sich daher, jedem Patienten ein Infoblatt vorzulegen, auf dem klar
erläutert wird, was ihm nach SGB 5, §12, zusteht:
Leistungen,
die "notwendig", "ausreichend", "zweckmäßig" und
"wirtschaftlich" sind. Anders sortiert, ergeben diese vier Kriterien
die sog. WANZ-Kriterien. Dabei ist zu beachten, dass "wirtschaftlich"
keineswegs "wirtschaftlich aus Sicht der Praxis", sondern allein
"wirtschaftlich aus Sicht der Krankenkasse" bedeutet. Deshalb ist
dieses Kriterium aus Sicht des Arztes zweitrangig. Im Vordergrund stehen die
anderen drei Kriterien. Auf den Begriff "notwendig" bin ich ja
bereits eingegangen. "Ausreichend" bedeutet Einhaltung eines
Mindeststandards und unterscheidet sich deshalb naturgemäß deutlich von
"gut", "sehr gut" oder "optimal".
"Zweckmäßig"
bedeutet soviel wie "wissenschaftlich erwiesen".
In
einer solchen Info für den Patienten sollte auf keinen Fall ein Vergleich
zwischen den Erfordernissen durch das SGB V, §12, und den Angebotsmöglichkeiten
der eigenen Praxis getätigt werden: Also lediglich eine nüchterne Darstellung
der SGB-Kriterien, ohne z.B. dabei das Wörtchen "nur" zu verwenden!
Vielmehr
kann man nach Darstellung der vier WANZ-Kriterien eine nüchterne Abhebung der
Begriffe "medizinisch sinnvoll" sowie "optimal" vornehmen
und darlegen, dass man eben genau solche Leistungen jedem, der es möchte,
anbietet.
3.
die Indikation genau
stellen und erläutern,
Kommentar: Versteht sich von selbst
4.
Patienten nicht
verunsichern und keine falschen Erwartungen wecken,
Kommentar: Versteht sich auch von
selbst: Deshalb zwar dem Patienten Angebote machen, den Patienten auch
anbieten, sich ansprechen zu lassen, nicht aber durch direkte Vergleiche
oder eine Herabsetzung z.B. durch das Wörtchen "nur" der Leistungen
nach SGB V, §12, vornehmen.
5.
umfassend aufklären, auch
über die zu erwartenden Behandlungskosten,
Kommentar: Versteht sich auch von
selbst, wobei unterschieden werden muss nach Einzelbehandlung sowie
Gesamtkosten. Beides sollte schriftlich fixiert werden und muss vom Patienten
unterzeichnet sowie vom Arzt gegengezeichnet werden. Es muss zusätzlich der
Vermerk angebracht werden, dass der Patient darüber aufgeklärt wurde, bzw. zur
Kenntnis nimmt, dass vermutlich oder gar sicher er nicht mit einer Erstattung,
auch nicht mit einer teilweisen Erstattung durch seine Krankenkasse oder ggf.
einen anderen Kostenträger rechnen darf.
6.
Bedenkzeit gewähren,
Kommentar: Bedenkzeit zu gewähren
wird immer schon dadurch erreicht und lässt sich somit dokumentieren, dass man
den Patienten bereits durch PraxisInfos und Aushänge auf die diversen IGeL-Angebote
der Praxis aufmerksam macht und diese Infos mit dem Satz abschließt,
"Sprechen Sie mich/uns darauf an".
Gut
ist es natürlich zusätzlich, wenn in der Karte (oder im Computer) bereits am
Tag einer früheren Vorstellung als dem der Behandlung ein Vermerk eingebracht
worden ist, dass diese Behandlungsmöglichkeit besprochen wurde.
7.
einen schriftlichen
Behandlungsvertrag abschließen,
Kommentar:
Wichtig! In diesem Behandlungsvertrag, der von Arzt und Patient unterzeichnet
werden muss, müssen alle Kosten, die Behandlung mit Dauer und Häufigkeit, sowie
der Vermerk angebracht sein, dass eine Kostenübernahme durch den Kostenträger
ganz und teilweise vermutlich oder gar sicher nicht erfolgt.
8.
IGeL nicht mit
GKV-Leistungen koppeln,
Kommentar: IGeL-Leistungen können
selbstverständlich mit GKV-Leistungen gekoppelt werden, wenn sie dem Patienten
getrennt erbracht werden und dies dokumentiert wird: So kann z.B. dem Patienten
selbstverständlich eine IGeL-Knieinjektion verabreicht werden und der Patient
an demselben Tag und in derselben Sitzung auf seine Rückenbeschwerden hin
untersucht werden.
Es
kommt hier lediglich auf die getrennte Dokumentation an.
Allerdings
dürfen Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der IGeL-Leistung
stehen, nicht zusätzlich als GKV-Leistungen abgerechnet werden.
9.
Gebietsgrenzen einhalten,
Kommentar: Dies erklärt sich
vollumfänglich von selbst.
10. Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)erstellen.
Kommentar: Natürlich muss eine
Abrechnung von IGeL-Leistungen nach der GOÄ erfolgen. Das bedeutet aber nicht,
dass nicht auch runde Beträge veranschlagt werden dürfen! Vielmehr muss in
dem jeweiligen Behandlungsvertrag dann ein entsprechender Steigerungsfaktor,
wenn nötig auch auf 2 oder 3 Stellen hinter dem Komma, aufgeführt werden, um
diese runden Beträge zu erzielen!
Beispiele:
Gelenk-Injektion, GOÄ 255 + 490, Steigerung 1,8 = 16 EUR, aber z.B. Zwei
i.m.-Injektionen, GOÄ 252 x 2, Steigerung 1,72 = 14 EUR.