Regeln zur "IGeLei"

Kommentar des Zehn-Punkte-Plans der BÄK zur "IGeLei"

 

2006 +++ Walter van Laack +++ persönliche Mitteilung

 

Die Bundesärztekammer und der Deutsche Ärztetag haben in Magdeburg Regeln erstellt, nach denen niedergelassene Ärzte vorgehen sollten, wenn sie IGeL anbieten:

 

1.      Sachlich informieren, keine produktbezogene Werbung, keine Leistungen aufdrängen,

Kommentar: Das versteht sich von selbst und ist auch textmäßig eindeutig. Man kann Leistungen z.B. durch Wandzettel oder Praxisinfos anbieten und dabei den Spruch nicht vergessen: "Sprechen Sie mich/uns an".

Im Arzt-Patientengespräch kann man auf diese Infos hinweisen und herausstellen, dass es sich um ein Angebot der Praxis handelt, dass sich der Patient überlegen sollte.

 

2.      Leistungen müssen notwendig, sinnvoll oder zumindest ärztlich vertretbar sein,

Kommentar: Hier wird es "haarig"; denn die ÄK vermischt die Begriffe in unzulässigerweise!

Korrekt ist: Eine IGeL-Leistung darf natürlich nicht "notwendig" sein! Wäre sie "notwendig", so müsste sie nach SGB V, §12, als Kassenleistung angeboten werden, auch dann, wenn sie umsonst, d.h. im Rahmen von Pauschalen (vgl. Ausschlusskatalog des neuen EBM) erbracht werden muss.

Es gilt: Eine Leistung ist immer dann "notwendig", wenn sie zur Heilung oder, wenn eine Heilung nicht möglich, zur Linderung einer Erkrankung "unabwendbar", "unersetzlich" und "unvermeidlich" ist.

"Ge-igelt" werden können also nur Leistungen, die medizinisch "sinnvoll", wenngleich nicht notwendig sind, bzw. selbstverständlich alle, die nicht notwendig sind, aber "zumindest ärztlich vertretbar".

Es empfiehlt sich daher, jedem Patienten ein Infoblatt vorzulegen, auf dem klar erläutert wird, was ihm nach SGB 5, §12, zusteht:

Leistungen, die "notwendig", "ausreichend", "zweckmäßig" und "wirtschaftlich" sind. Anders sortiert, ergeben diese vier Kriterien die sog. WANZ-Kriterien. Dabei ist zu beachten, dass "wirtschaftlich" keineswegs "wirtschaftlich aus Sicht der Praxis", sondern allein "wirtschaftlich aus Sicht der Krankenkasse" bedeutet. Deshalb ist dieses Kriterium aus Sicht des Arztes zweitrangig. Im Vordergrund stehen die anderen drei Kriterien. Auf den Begriff "notwendig" bin ich ja bereits eingegangen. "Ausreichend" bedeutet Einhaltung eines Mindeststandards und unterscheidet sich deshalb naturgemäß deutlich von "gut", "sehr gut" oder "optimal".

"Zweckmäßig" bedeutet soviel wie "wissenschaftlich erwiesen".

In einer solchen Info für den Patienten sollte auf keinen Fall ein Vergleich zwischen den Erfordernissen durch das SGB V, §12, und den Angebotsmöglichkeiten der eigenen Praxis getätigt werden: Also lediglich eine nüchterne Darstellung der SGB-Kriterien, ohne z.B. dabei das Wörtchen "nur" zu verwenden!

Vielmehr kann man nach Darstellung der vier WANZ-Kriterien eine nüchterne Abhebung der Begriffe "medizinisch sinnvoll" sowie "optimal" vornehmen und darlegen, dass man eben genau solche Leistungen jedem, der es möchte, anbietet.

 

3.      die Indikation genau stellen und erläutern,

Kommentar: Versteht sich von selbst

 

4.      Patienten nicht verunsichern und keine falschen Erwartungen wecken,

Kommentar: Versteht sich auch von selbst: Deshalb zwar dem Patienten Angebote machen, den Patienten auch anbieten, sich ansprechen zu lassen, nicht aber durch direkte Vergleiche oder eine Herabsetzung z.B. durch das Wörtchen "nur" der Leistungen nach SGB V, §12, vornehmen.

 

5.      umfassend aufklären, auch über die zu erwartenden Behandlungskosten,

Kommentar: Versteht sich auch von selbst, wobei unterschieden werden muss nach Einzelbehandlung sowie Gesamtkosten. Beides sollte schriftlich fixiert werden und muss vom Patienten unterzeichnet sowie vom Arzt gegengezeichnet werden. Es muss zusätzlich der Vermerk angebracht werden, dass der Patient darüber aufgeklärt wurde, bzw. zur Kenntnis nimmt, dass vermutlich oder gar sicher er nicht mit einer Erstattung, auch nicht mit einer teilweisen Erstattung durch seine Krankenkasse oder ggf. einen anderen Kostenträger rechnen darf.

 

6.      Bedenkzeit gewähren,

Kommentar: Bedenkzeit zu gewähren wird immer schon dadurch erreicht und lässt sich somit dokumentieren, dass man den Patienten bereits durch PraxisInfos und Aushänge auf die diversen IGeL-Angebote der Praxis aufmerksam macht und diese Infos mit dem Satz abschließt, "Sprechen Sie mich/uns darauf an".

Gut ist es natürlich zusätzlich, wenn in der Karte (oder im Computer) bereits am Tag einer früheren Vorstellung als dem der Behandlung ein Vermerk eingebracht worden ist, dass diese Behandlungsmöglichkeit besprochen wurde.

 

7.      einen schriftlichen Behandlungsvertrag abschließen,

Kommentar: Wichtig! In diesem Behandlungsvertrag, der von Arzt und Patient unterzeichnet werden muss, müssen alle Kosten, die Behandlung mit Dauer und Häufigkeit, sowie der Vermerk angebracht sein, dass eine Kostenübernahme durch den Kostenträger ganz und teilweise vermutlich oder gar sicher nicht erfolgt.

 

8.      IGeL nicht mit GKV-Leistungen koppeln,

Kommentar: IGeL-Leistungen können selbstverständlich mit GKV-Leistungen gekoppelt werden, wenn sie dem Patienten getrennt erbracht werden und dies dokumentiert wird: So kann z.B. dem Patienten selbstverständlich eine IGeL-Knieinjektion verabreicht werden und der Patient an demselben Tag und in derselben Sitzung auf seine Rückenbeschwerden hin untersucht werden.

Es kommt hier lediglich auf die getrennte Dokumentation an.

Allerdings dürfen Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der IGeL-Leistung stehen, nicht zusätzlich als GKV-Leistungen abgerechnet werden.

 

9.      Gebietsgrenzen einhalten,

Kommentar: Dies erklärt sich vollumfänglich von selbst.

 

10. Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)erstellen.

Kommentar: Natürlich muss eine Abrechnung von IGeL-Leistungen nach der GOÄ erfolgen. Das bedeutet aber nicht, dass nicht auch runde Beträge veranschlagt werden dürfen! Vielmehr muss in dem jeweiligen Behandlungsvertrag dann ein entsprechender Steigerungsfaktor, wenn nötig auch auf 2 oder 3 Stellen hinter dem Komma, aufgeführt werden, um diese runden Beträge zu erzielen!

Beispiele: Gelenk-Injektion, GOÄ 255 + 490, Steigerung 1,8 = 16 EUR, aber z.B. Zwei i.m.-Injektionen, GOÄ 252 x 2, Steigerung 1,72 = 14 EUR.