Muss jeder Kassenpatient behandelt werden?
Kurzfristige Terminvergabe für Privatpatienten sind möglich

2006 +++ Quelle: der niedergelassene arzt 11/2006, 21

Von wenigen Ausnahmen abgesehen besteht bei Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises grundsätzlich die Verpflichtung, Kassenpatienten zu behandeln.

Der Bundesmantelvertrag definiert in § 13 die Behandlungspflicht: "Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren“.

Die Annahme neuer Patienten kann abgelehnt werden, wenn die Praxis bereits überlastet ist und weitere Patienten nicht ordnungsgemäß behandelt werden könnten. Allerdings darf sich die Ablehnung nicht auf Versicherte einer bestimmten Krankenkasse beschränken.

Bei Terminabsprachen wird es allerdings als zulässig angesehen, Patienten mit bestimmter Kassenzugehörigkeit unterschiedlich einzustufen, wenn es aus medizinischen Gründen unerheblich ist, ob der betreffende Patient früher oder später zur Behandlung kommt. Im Klartext bedeutet dies, dass eine kurzfristigere Terminvergabe für Privatpatienten statthaft ist.

Eine Abweisung von Patienten mit dem Hinweis, das Behandlungsbudget der Praxis sei bereits ausgeschöpft, die Fallzahlbegrenzung sei erreicht usw. ist nicht zulässig. Auch ein Hinweis auf das begrenzte Arznei- oder Heilmittelvolumen berechtigt nicht, Patienten abzuweisen. Erst recht dürfen Patienten nicht deswegen abgewiesen werden, weil die Behandlung bzw. die Verordnungen zu aufwendig seien und deswegen nicht in die engen Budgetrahmen der Praxis passen. Ausgenommen werden könnten in Einzelfällen lediglich Patienten, die wegen besonderer Krankheitsbilder einer hoch spezialisierten Behandlung bedürfen, für die sich der Vertragsarzt nicht ausreichend qualifiziert fühlt.

Keine Ablehnung bei Notfällen
Notfallbehandlungen sind nicht nur Maßnahmen der Akut- oder Unglücksfällen, auch "vermeintliche Notfälle" zu denen der Arzt z. B. telefonisch gerufen wird, gelten als solche. Die Ablehnung eines "Notfallhilfeersuchen" kann für den Arzt erhebliche Probleme aufwerfen, auch wenn sich später herausstellt, dass im Endeffekt kein Notfall vorgelegen hat. Deswegen sollten z. B. Besuche, die wegen einer geschilderten Notfalllage dringend angefordert werden, unbedingt ausgeführt werden.

 

Behandlungspflicht

·      Der Kassenarzt ist grundsätzlich verpflichtet, Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zu behandeln

·      Eine Behandlungsablehnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, so z. B. bei Missachtung therapeutischer Anweisungen, bei Verlangen unwirtschaftlicher oder fachfremder Behandlungen, bei Überlastung der Praxis, bei ungebührlichem Verhalten gegenüber dem Arzt oder den Mitarbeitern

·      Die Pflicht zur Notfallbehandlung besteht immer

·      Auch "vermeintliche" Notfälle müssen behandelt werden, so z. B. bei telefonischer Anforderung mit der Bitte um Durchführung eines Hausbesuchs

·      Nicht zulässig ist die Ablehnung einer Behandlung mit Verweis auf das Praxisbudget, auf die Fallzahlbegrenzung usw.

·      Nicht zulässig ist es; Patienten mit besonders aufwendigem Behandlungsbedarf abzulehnen

·      Keine Ablehnung von Patienten bestimmter Kassenarten

·      Kurzfristige Terminvergabe für Privatpatienten sind möglich