Muss jeder
Kassenpatient behandelt werden?
Kurzfristige
Terminvergabe für Privatpatienten sind möglich
2006 +++ Quelle: der niedergelassene
arzt 11/2006, 21
Von
wenigen Ausnahmen abgesehen besteht bei Vorlage der Krankenversichertenkarte
oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises grundsätzlich die
Verpflichtung, Kassenpatienten zu behandeln.
Der
Bundesmantelvertrag definiert in § 13 die Behandlungspflicht: "Der
Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen
ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu
informieren“.
Die
Annahme neuer Patienten kann abgelehnt werden, wenn die Praxis bereits
überlastet ist und weitere Patienten nicht ordnungsgemäß behandelt werden
könnten. Allerdings darf sich die Ablehnung nicht auf Versicherte einer
bestimmten Krankenkasse beschränken.
Bei
Terminabsprachen wird es allerdings als zulässig angesehen, Patienten mit
bestimmter Kassenzugehörigkeit unterschiedlich einzustufen, wenn es aus
medizinischen Gründen unerheblich ist, ob der betreffende Patient früher oder
später zur Behandlung kommt. Im Klartext bedeutet dies, dass eine
kurzfristigere Terminvergabe für Privatpatienten statthaft ist.
Eine
Abweisung von Patienten mit dem Hinweis, das Behandlungsbudget der Praxis sei
bereits ausgeschöpft, die Fallzahlbegrenzung sei erreicht usw. ist nicht
zulässig. Auch ein Hinweis auf das begrenzte Arznei- oder Heilmittelvolumen
berechtigt nicht, Patienten abzuweisen. Erst recht dürfen Patienten nicht
deswegen abgewiesen werden, weil die Behandlung bzw. die Verordnungen zu
aufwendig seien und deswegen nicht in die engen Budgetrahmen der Praxis passen.
Ausgenommen werden könnten in Einzelfällen lediglich Patienten, die wegen
besonderer Krankheitsbilder einer hoch spezialisierten Behandlung bedürfen, für
die sich der Vertragsarzt nicht ausreichend qualifiziert fühlt.
Keine Ablehnung bei
Notfällen
Notfallbehandlungen
sind nicht nur Maßnahmen der Akut- oder Unglücksfällen, auch
"vermeintliche Notfälle" zu denen der Arzt z. B. telefonisch gerufen
wird, gelten als solche. Die Ablehnung eines "Notfallhilfeersuchen"
kann für den Arzt erhebliche Probleme aufwerfen, auch wenn sich später
herausstellt, dass im Endeffekt kein Notfall vorgelegen hat. Deswegen sollten
z. B. Besuche, die wegen einer geschilderten Notfalllage dringend angefordert
werden, unbedingt ausgeführt werden.
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Der Kassenarzt ist
grundsätzlich verpflichtet, Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zu
behandeln
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Eine
Behandlungsablehnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, so z. B.
bei Missachtung therapeutischer Anweisungen, bei Verlangen unwirtschaftlicher
oder fachfremder Behandlungen, bei Überlastung der Praxis, bei ungebührlichem
Verhalten gegenüber dem Arzt oder den Mitarbeitern
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Die Pflicht zur
Notfallbehandlung besteht immer
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Auch
"vermeintliche" Notfälle müssen behandelt werden, so z. B. bei
telefonischer Anforderung mit der Bitte um Durchführung eines Hausbesuchs
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Nicht zulässig ist die
Ablehnung einer Behandlung mit Verweis auf das Praxisbudget, auf die
Fallzahlbegrenzung usw.
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Nicht zulässig ist es;
Patienten mit besonders aufwendigem Behandlungsbedarf abzulehnen
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Keine Ablehnung von
Patienten bestimmter Kassenarten
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Kurzfristige
Terminvergabe für Privatpatienten sind möglich