Praxishomepage: Umfangreiche
Informationspflichten
2007 +++ Deutsches Ärzteblatt 104,
Ausgabe 23 vom 08.06.2007, Seite A-1654
Seit dem 1. März 2007 ist das Telemediengesetz (TMG)
in Kraft, eine umfangreiche
Vorschriftensammlung, die gleich drei Vorläufer – das Teledienstegesetz, das
Teledienstedatenschutzgesetz und den Mediendienstestaatsvertrag – ersetzt. Das
TMG enthält Regelungen für gewerbliche Internetseiten und betrifft daher auch
Praxishomepages. Der Arzt hat folgende Informationen auf der Homepage leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Ein
Homepagebetreiber, der diese Informationen nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig verfügbar hält, handelt ordnungswidrig. Nach der geltenden
Rechtsprechung ist die Vernachlässigung der Informationspflichten eine Wettbewerbsverletzung, die
zu einer Abmahnung des Betreibers führen kann.
Um darüber hinaus den Anforderungen an den Datenschutz
zu genügen, empfiehlt die Stiftung Gesundheit e.V., Hamburg, direkt auf der
Startseite der Website gleichrangig mit dem Link zum „Impressum“ auch einen
Link zum „Datenschutz“ einzurichten, der zu einer Seite mit einer geeigneten
Datenschutzerklärung führt (Beispiele hierfür unter www.bfd.bund.de). Weitere
Tipps sind abrufbar unter www.stiftung-gesundheit.de/stiftungsbrief/pdf/stiftungsbrief_2007-2.pdf
(Seite 4).