Praxishomepage: Umfangreiche Informationspflichten

2007 +++ Deutsches Ärzteblatt 104, Ausgabe 23 vom 08.06.2007, Seite A-1654
 
Seit dem 1. März 2007 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft, eine umfangreiche Vorschriftensammlung, die gleich drei Vorläufer – das Teledienstegesetz, das Teledienstedatenschutzgesetz und den Mediendienstestaatsvertrag – ersetzt. Das TMG enthält Regelungen für gewerbliche Internetseiten und betrifft daher auch Praxishomepages. Der Arzt hat folgende Informationen auf der Homepage leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

 

 

Ein Homepagebetreiber, der diese Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt ordnungswidrig. Nach der geltenden Rechtsprechung ist die Vernachlässigung der Informationspflichten eine Wettbewerbsverletzung, die zu einer Abmahnung des Betreibers führen kann.
Um darüber hinaus den Anforderungen an den Datenschutz zu genügen, empfiehlt die Stiftung Gesundheit e.V., Hamburg, direkt auf der Startseite der Website gleichrangig mit dem Link zum „Impressum“ auch einen Link zum „Datenschutz“ einzurichten, der zu einer Seite mit einer geeigneten Datenschutzerklärung führt (Beispiele hierfür unter www.bfd.bund.de). Weitere Tipps sind abrufbar unter www.stiftung-gesundheit.de/stiftungsbrief/pdf/stiftungsbrief_2007-2.pdf (Seite 4).