Die
Dokumentationspflicht
2007 +++ Dirk
Schulenburg +++ Quelle: Rheinisches Ärzteblatt 10/2007,18
Berufsrechtlich ist der
Arzt verpflichtet, über die in Ausübung des Berufes gemachten Feststellungen
und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese
sind nicht nur ärztliche Gedächtnisstützen, sie dienen auch dem Interesse des
Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation (§10 Abs. 1 Berufordnung für
die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte).
Zweck und Umfang
Der Umfang der ärztlichen
Dokumentationspflicht bestimmt sich nach dem Zweck der Dokumentation. Sie dient
primär den therapeutischen Interessen des Patienten und der Sicherstellung
einer ordnungsgemäßen Behandlung. Im Kern geht es darum, den Verlauf einer
Krankheit und die bisherige Behandlung nachvollziehbar festzuhalten. Die
Dokumentationspflicht erstreckt sich auf Umstände, die für die Diagnose und
Therapie nach medizinischem Standard wesentlich sind und deren Aufzeichnung und
Aufbewahrung für die weitere Behandlung des Patienten medizinisch erforderlich
ist. Eine Dokumentation, die medizinisch nicht erforderlich ist, ist rechtlich
nicht geboten.
Die Dokumentation dient nicht dazu, dem Patienten Beweise
für Schadensersatzansprüche in einem möglichen Arzthaftungsprozess zu
verschaffen. Der behandelnde Arzt ist daher im vorgerichtlichen Stadium
außerhalb der Dokumentation grundsätzlich auch nicht verpflichtet,
Auskunftsbegehren des Patienten zu entsprechen — etwa einen „Fragenkatalog“ im
Vorfeld eines Prozesses zu beantworten.
Inhalt und Form
Aufzeichnungspflichtig
sind nur die für die ärztliche Diagnose und die Therapie wesentlichen
medizinischen Fakten. Zu dokumentieren ist somit alles, was für das
Behandlungsgeschehen wichtig ist. Dies sind vor allem Untersuchungsbefunde,
Medikation und ärztliche Anweisungen. Ferner sind Verlaufsdaten
(Operationsbericht, Narkoseprotokoll, Pflegeprotokoll) festzuhalten.
Dokumentationspflichtig ist auch ein diagnose- bzw. therapiewidersetzendes
Verhalten des Patienten wie das Verlassen des Krankenhauses gegen ärztlichen
Rat oder die Weigerung, eine zur weiteren Diagnoseabklärung erforderliche
Untersuchungsmaßnahme durchführen zu lassen.
Abweichungen von einem
Routineverlauf oder einer Standardmaßnahme sind zu dokumentieren, nicht aber
die Tatsache, dass keine besonderen Vorkommnisse vorliegen. Die Dokumentation
hat vom Grundsatz her umso ausführlicher zu sein, je atypischer und schwieriger
die Situation ist.
Die Dokumentation kann
aus Stichworten, Abkürzungen oder Symbolen bestehen. Entscheidend ist, dass die
Eintragungen einem Fachmann verständlich sind.
Zeitpunkt
Die Dokumentation hat
grundsätzlich zeitnah zu dem dokumentierten Geschehen zu erfolgen. Wird die
Dokumentation erst Wochen oder Monate später vorgenommen, kann dies Zweifel an
der richtigen Wiedergabe des tatsächlichen Geschehens in der Dokumentation
begründen. Lediglich bei einfacheren Eingriffen oder Behandlungen wird der Arzt
als berechtigt angesehen, nachträglich die ordnungsgemäße Dokumentation aus dem
Gedächtnis zu erstellen.
Beweislastumkehr
Ein Dokumentationsmangel
(unterbliebene, unvollständige und lückenhafte Dokumentation) bildet keine
eigenständige Haftungsgrundlage und führt im Arzthaftungsprozess nicht
unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen
einem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Ist jedoch
eine dokumentationspflichtige Maßnahme nicht dokumentiert, so schließt die
Rechtsprechung hieraus, dass diese Maßnahme auch nicht durchgeführt worden ist.
Hieraus resultiert eine Beweislastumkehr. Hat üblicherweise der Patient das
Unterlassen gebotener Maßnahmen zu beweisen, so ist der Arzt in der
Beweispflicht, wenn eine Lücke in der Dokumentation vorliegt. Ein solcher
Beweis kann auch ohne Dokumentation, beispielsweise durch Zeugenaussagen,
gelingen.
Elektronische
Dokumentation
Die elektronische
Dokumentation unterliegt im Arzthaftungsprozess der so genannten freien
richterlichen Beweiswürdigung, wobei das Gericht einer formell und materiell
ordnungsgemäßen Dokumentation bis zum Beweis des Gegenteils Glauben schenken
wird. Nach der Rechtsprechung kommt einer EDV-Dokumentation, die nicht gegen
eine nachträgliche Veränderung gesichert ist, der volle Beweiswert einer
üblichen handschriftlichen Dokumentation zu, wenn der Arzt plausibel darlegt,
dass die Dokumentation nicht nachträglich verändert wurde und die Dokumentation
aus medizinischen Gesichtspunkten plausibel erscheint.
(Dr. jur. Dirk
Schulenburg ist Justitiar der Ärztekammer Nordrhein)