Die strikte Trennung des ambulanten und des
stationären Sektors ist kennzeichnend für das deutsche Gesundheitswesen.
Der Gesetzgeber hat zwar in Teilbereichen wiederholt versucht, die ambulante
und die stationäre Patientenversorgung stärker miteinander zu verzahnen.
Letztlich ist dies aber aufgrund der institutionalisierten Partikularinteressen
bislang nicht geglückt.
Neben der klassischen beleg- und konsiliarärztlichen Tätigkeit sowie der
Ermächtigung von Krankenhausärzten haben sich insbesondere aufgrund der
veränderten Vergütungsstrukturen in den Krankenhäusern mit der Einführung von
Fallpauschalen (DRG) neue Aspekte für die Kooperation mit niedergelassenen
Haus- und Fachärzten ergeben. Erleichtert wird die Zusammenarbeit auch durch
die mit dem am 1.7.2007 in Kraft getretenen Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
erfolgte Liberalisierung des Zulassungsrechts.
Vereinbarkeit
Der Gesetzgeber hat in § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV - zur besseren Verzahnung
der ambulanten und der stationären Versorgung - die Tätigkeit in oder die
Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus als mit der Tätigkeit eines
Vertragsarztes für vereinbar erklärt. Auch kann der Vertragsarzt an jedem
weiteren Ort außerhalb des Vertragsarztsitzes tätig werden, sofern die
Patientenversorgung an den weiteren Orten verbessert und am Vertragsarztsitz
nicht beeinträchtigt wird (§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV). Die Möglichkeiten der
Anstellung von Ärzten - auch zur Beschäftigung in einer Filiale - sind ebenso
erheblich erweitert worden. Schließlich können Berufsausübungsgemeinschaften
(Gemeinschaftspraxen) auch überörtlich, das heißt mit unterschiedlichen
Vertragsarztsitzen, gebildet werden.
Niederlassung am Krankenhaus
Seit jeher ist es zulässig, eine Arztpraxis in den Räumlichkeiten eines
Krankenhauses zu betreiben und dort zugleich stationäre Patienten
mitzubehandeln. Häufig werden auch Krankenhausabteilungen in eine Arztpraxis
umgewandelt („Outsourcing“).
Auch der umgekehrte Fall der Verlagerung einer Arztpraxis an/in ein Krankenhaus
ist möglich. Dies gilt auch für die Errichtung einer Filiale oder die
Unterhaltung ausgelagerter Praxisräume durch einen niedergelassenen Arzt an/in
einem Krankenhaus, zum Beispiel bei gemeinschaftlicher Nutzung eines
Großgerätes oder eines OP. Erforderlich ist dabei, dass für den Patienten
Praxis und Krankenhaus ohne weiteres abgrenzbar sind. Inhalt und Umfang der
Zusammenarbeit werden in einem Kooperationsvertrag vereinbart.
Die Kooperationspartner bleiben im Rahmen der Zusammenarbeit rechtlich und
wirtschaftlich selbständig.
Medizinische Versorgungszentren
Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser können auch im Rahmen eines
Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zusammenarbeiten. Nach der Definition
des § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V sind MVZ fachübergreifende ärztlich geleitete
Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als
Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Als Gründer kommen sowohl
niedergelassene Vertragsärzte wie zugelassene Krankenhäuser (§ 108 SGB V)
in Betracht.
Häufig unterbreiten auch Krankenhausträger niedergelassenen Ärzten das Angebot,
deren Praxen zu erwerben und eine Tätigkeit als angestellter Arzt im MVZ
auszuüben. Alternativ besteht für den niedergelassenen Arzt die Möglichkeit,
seinen Vertragsarztsitz in das MVZ zu verlegen. Bei Einbindung des
niedergelassenen (Vertrags-)Arztes in das MVZ wird in der Regel ein
Kooperationsvertrag zwischen dem MVZ und dem Arzt geschlossen. Zudem können
auch Krankenhausärzte gleichzeitig in einem MVZ angestellt sein.
Entsprechendes gilt für eine Tätigkeit als Krankenhausarzt und Vertragsarzt -
etwa im Rahmen einer Teilzulassung nach § 19 a Abs. 2 Ärzte-ZV. Der
zeitliche Umfang der Tätigkeit im Anstellungsverhältnis für ein Krankenhaus
hängt davon ab, ob es sich um einen zugelassenen Vertragsarzt mit vollem oder
hälftigem Versorgungsauftrag oder einen angestellten Arzt handelt. Die im MVZ
tätigen Vertragsärzte erbringen ihre Leistungen nicht im eigenen Namen, sondern
im Namen des MVZ, welches die Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung
abrechnet.
Das MVZ kann schließlich - insbesondere, wenn es interdisziplinär betrieben
wird - an der Integrationsversorgung (§§ 140 a ff. SGB V) teilnehmen.
Dr. iur. Dirk Schulenburg ist Justitiar der Ärztekammer Nordrhein.