Die Teilgemeinschaftspraxis
Möglichkeiten und Grenzen

2007 +++ Dirk Schulenburg +++ Quelle: Rheinisches Ärzteblatt 2/2007, 13
http://www.aekno.de/htmljava/i/themenmeldung.asp?id=732

Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist inzwischen auch beschränkt auf einzelne Leistungen zulässig (Teilberufsausübungsgemeinschaft bzw. Teilgemeinschaftspraxis nach § 18 Abs. 1 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) i. d. F. vom 20.11.2004, in Kraft getreten am 20.5.2005). Die Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) ist rechtlich gesehen eine einzige Praxis. Hierdurch unterscheidet sie sich von der Berufsorganisationsgemeinschaft, bei der jeder Arzt seine eigene Praxis mit eigenem Patientenstamm führt (Praxisgemeinschaft). Die Teilgemeinschaftspraxis ist auch überörtlich - mit mehreren Praxissitzen - zulässig, sofern an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Partner hauptberuflich tätig ist (§ 18 Abs. 3 BO).


Mit dem Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) am 1.1.2007 ist die Teilberufsausübungsgemeinschaft (Teilgemeinschaftspraxis) nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV auch im vertragsärztlichen Bereich zulässig.

Gemeinsame Berufsausübung erforderlich
Entscheidend für das Vorliegen einer Berufsausübungsgemeinschaft ist - selbstredend - die gemeinsame Berufsausübung. Die Bundesärztekammer hat Kriterien entwickelt, die im Einzelfall eine Beurteilung erlauben sollen: den Willen zur gemeinsamen Berufsausübung, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, die Außenankündigung der Gesellschaft, den Abschluss des Behandlungsvertrages mit der Gemeinschaft, den gemeinsamen Patientenstamm sowie mehr oder minder gleiche Rechte und Pflichten der beteiligten Ärzte (Deutsches Ärzteblatt, Jg.103, Heft 12 v. 24. März 2006, A-801-806). Diese Kriterien müssen - ceteris paribus - grundsätzlich auch bei einer auf einzelne Leistungen beschränkten Berufsausübungsgemeinschaft erfüllt sein.

Zuweisung gegen Entgelt
Die Abgrenzung ist nicht allein wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen für Patient und Arzt erforderlich, sondern auch, weil insbesondere bei Kooperationsformen, die keine Berufsausübungsgemeinschaft darstellen, das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt nach § 31 BO zu beachten ist.
Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit der Teilgemeinschaftspraxis im vertragsärztlichen Bereich aus diesem Grund eingeschränkt: Nicht zulässig ist die Teilgemeinschaftspraxis hinsichtlich der "Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern" (§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV). In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich klargestellt, dass so genannte Kickback-Konstellationen, bei denen ein Arzt eines therapieorientierten Fachgebietes (z. B. Gynäkologie) eine Berufsausübungsgemeinschaft mit einem Arzt eines Methodenfaches (z. B. Labor) eingeht, um das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt zu unterlaufen, nicht erlaubt werden sollen.

Der zunehmend zu beobachtende "Gestaltungsmissbrauch" - die berufsrechtlich unzulässige Zuweisung gegen Entgelt wird als Gewinnverteilung innerhalb der Teilgemeinschaftspraxis deklariert - hat auch den Vorstand der Bundesärztekammer bewogen, eine entsprechende Änderung der (Muster-)Berufsordnung zu beschließen:

" ... Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufes kann zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht lediglich einer Umgehung des § 31 dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keinen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 3) dar ... ."

Die Änderung der (Muster-)Berufsordnung bedarf noch der Umsetzung durch die Landesärztekammern in verbindliches Satzungsrecht.

Gewerbliche Einkünfte
Gesellschaftsverträge, die gegen das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt nach § 31 BO verstoßen, sind zivilrechtlich nichtig. Die Gewinnanteile sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG der Einkommensteuer zu unterwerfen. Sie unterliegen zudem der Gewerbesteuer und damit bei Überschreitung des Freibetrages von derzeit 24.000 Euro p. a. der Gewerbesteuer. Sofern die zuweisende Praxis eine Gemeinschaftspraxis ist, kann dies zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Einkünfte der Mitunternehmerschaft führen ("Abfärbewirkung").