Die Teilgemeinschaftspraxis
Möglichkeiten und Grenzen
2007 +++ Dirk Schulenburg +++ Quelle: Rheinisches
Ärzteblatt 2/2007, 13
http://www.aekno.de/htmljava/i/themenmeldung.asp?id=732
Eine
Berufsausübungsgemeinschaft ist inzwischen auch beschränkt auf einzelne Leistungen
zulässig (Teilberufsausübungsgemeinschaft bzw. Teilgemeinschaftspraxis nach §
18 Abs. 1 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) i. d.
F. vom 20.11.2004, in Kraft getreten am 20.5.2005). Die
Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) ist rechtlich gesehen eine
einzige Praxis. Hierdurch unterscheidet sie sich von der
Berufsorganisationsgemeinschaft, bei der jeder Arzt seine eigene Praxis mit
eigenem Patientenstamm führt (Praxisgemeinschaft). Die Teilgemeinschaftspraxis
ist auch überörtlich - mit mehreren Praxissitzen - zulässig, sofern an dem
jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Partner hauptberuflich
tätig ist (§ 18 Abs. 3 BO).
Mit dem Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) am
1.1.2007 ist die Teilberufsausübungsgemeinschaft (Teilgemeinschaftspraxis) nach
§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV auch im vertragsärztlichen Bereich zulässig.
Gemeinsame Berufsausübung erforderlich
Entscheidend für das Vorliegen einer Berufsausübungsgemeinschaft ist -
selbstredend - die gemeinsame Berufsausübung. Die Bundesärztekammer hat
Kriterien entwickelt, die im Einzelfall eine Beurteilung erlauben sollen: den
Willen zur gemeinsamen Berufsausübung, einen schriftlichen
Gesellschaftsvertrag, die Außenankündigung der Gesellschaft, den Abschluss des
Behandlungsvertrages mit der Gemeinschaft, den gemeinsamen Patientenstamm sowie
mehr oder minder gleiche Rechte und Pflichten der beteiligten Ärzte (Deutsches
Ärzteblatt, Jg.103, Heft 12 v. 24. März 2006, A-801-806). Diese Kriterien müssen
- ceteris paribus - grundsätzlich auch bei einer auf einzelne Leistungen
beschränkten Berufsausübungsgemeinschaft erfüllt sein.
Zuweisung gegen Entgelt
Die Abgrenzung ist nicht allein wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen
für Patient und Arzt erforderlich, sondern auch, weil insbesondere bei
Kooperationsformen, die keine Berufsausübungsgemeinschaft darstellen, das
berufsrechtliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt nach § 31 BO zu beachten
ist.
Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit der Teilgemeinschaftspraxis im
vertragsärztlichen Bereich aus diesem Grund eingeschränkt: Nicht zulässig ist
die Teilgemeinschaftspraxis hinsichtlich der "Erbringung
überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit
überweisungsberechtigten Leistungserbringern" (§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV). In
der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich klargestellt, dass so genannte
Kickback-Konstellationen, bei denen ein Arzt eines therapieorientierten
Fachgebietes (z. B. Gynäkologie) eine Berufsausübungsgemeinschaft mit einem Arzt
eines Methodenfaches (z. B. Labor) eingeht, um das berufsrechtliche Verbot der
Zuweisung gegen Entgelt zu unterlaufen, nicht erlaubt werden sollen.
Der zunehmend zu beobachtende "Gestaltungsmissbrauch" - die
berufsrechtlich unzulässige Zuweisung gegen Entgelt wird als Gewinnverteilung
innerhalb der Teilgemeinschaftspraxis deklariert - hat auch den Vorstand der
Bundesärztekammer bewogen, eine entsprechende Änderung der
(Muster-)Berufsordnung zu beschließen:
" ... Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufes kann
zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht lediglich einer
Umgehung des § 31 dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der
Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer
Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer
Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer
Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten
Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den
Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren,
stellt keinen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 3) dar ... ."
Die Änderung der (Muster-)Berufsordnung bedarf noch der Umsetzung durch die
Landesärztekammern in verbindliches Satzungsrecht.
Gewerbliche Einkünfte
Gesellschaftsverträge, die gegen das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung
gegen Entgelt nach § 31 BO verstoßen, sind zivilrechtlich nichtig. Die
Gewinnanteile sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG der
Einkommensteuer zu unterwerfen. Sie unterliegen zudem der Gewerbesteuer und
damit bei Überschreitung des Freibetrages von derzeit 24.000 Euro p. a. der
Gewerbesteuer. Sofern die zuweisende Praxis eine Gemeinschaftspraxis ist, kann
dies zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Einkünfte der Mitunternehmerschaft
führen ("Abfärbewirkung").