Ambulante Operateure und Anästhesisten sollten über Mobilfunk für ihre Patienten erreichbar sein
2007
+++ Jost Brökelmann +++ Quelle: persönliche Mitteilung
Immer
wieder erhebt sich die Frage, wie die Versorgung von ambulant operierten
Patienten nach Entlassung aus der Tagesklinik organisiert werden soll.
Erreichbarkeit der
Einrichtung oder des Operateurs
"Die
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und
stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien
…" wurde in den Qualitätssicherungsvereinbarungen 2006 festgelegt. Dort
heißt es: § 6, 2 "Ständige Erreichbarkeit der Einrichtung oder des
Operateurs bzw. behandelnden Arztes für den Patienten". Vom Grundsatz her
ist diese Forderung nach ständiger Erreichbarkeit schon immer erhoben worden.
Sie bedeutet heute im Zeitalter der mobilen Telefonie, dass außerhalb der
Sprechstundenzeiten der Tagesklinik der Operateur oder ein fachkompetenter
Vertreter ständig über Mobilfunk erreichbar sein muss.
Diese
Erreichbarkeit hat jedoch auch ihre vernünftigen Grenzen. Sie bedeutet nicht,
dass der Operateur nicht ins Konzert gehen kann, weil er dort sein Handy
ausstellen muss. Auch kann das Mobiltelefon verlegt oder defekt sein. Es muss
m. E. kein perfekter Notfalldienst ständig eingerichtet sein; sondern hier kann
sich auch der Operateur und Anästhesist auf den allgemeinen Notfalldienst
verlassen.
Residenzpflicht
Nach
§ 24 der Ärztezulassungsverordnung muss ein Vertragsarzt seine Wohnung so
wählen, dass er für die Versorgung der Versicherten an seinem Praxissitz zur
Verfügung steht. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein
psychotherapeutischer Arzt seine Residenzpflicht erfüllt, wenn er von der
Wohnung aus seine Praxis innerhalb von 30 Minuten erreichen kann. Für
ambulante Operateure und Anästhesisten gibt es offenbar keine gefestigte
Rechtsprechung.
Gerade
bei ambulanten Operationen kommt es immer wieder vor, dass Patienten von
weither einen Operateur aufsuchen. In solchen Fällen, d. h. wenn der
Übernachtungsort des Patienten/der Patientin über 30 Minuten vom Operateur
entfernt ist, bietet es sich an, dass die Nachsorge vor Ort schon vor der
Operation besprochen wird. Vielleicht ist ein Hausarzt oder anderer betreuender
Arzt in der Nähe des/der Operierten oder das Nachbarstädtchen hat ein
funktionierendes Notarztsystem. Wichtig erscheint, dass der/die Operierte und
seine Betreuung sich des Problems bewusst sind. Dabei kann man, je nach
Operationsart, davon ausgehen, das nach ambulanten Operationen in der Regel
weniger als 3 % Krankenhauseinweisungen notwendig sein werden (Brökelmann, J,
Mayr, R. Häufigkeit von ambulanten Operationen mit nachfolgender stationärer
Behandlung. ambulant operieren 4/2006, 181-183).
Fazit:
1.
Ambulante
Operateure und Anästhesisten sollten über Mobilfunk für ihre Patienten
erreichbar sein.
2.
Bei
Patienten/Patientinnen, die wesentlich über 30 Minuten vom Operateur bzw. der
Praxisklinik entfernt die erste Nacht nach der Operation verbringen, sollte
präoperativ die Nachsorgesituation erörtert werden.