Erreichbarkeit und Residenzpflicht des ambulanten Operateurs

Ambulante Operateure und Anästhesisten sollten über Mobilfunk für ihre Patienten erreichbar sein

 

2007 +++ Jost Brökelmann +++ Quelle: persönliche Mitteilung

 

Immer wieder erhebt sich die Frage, wie die Versorgung von ambulant operierten Patienten nach Entlassung aus der Tagesklinik organisiert werden soll.

 

Erreichbarkeit der Einrichtung oder des Operateurs

"Die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien …" wurde in den Qualitätssicherungsvereinbarungen 2006 festgelegt. Dort heißt es: § 6, 2 "Ständige Erreichbarkeit der Einrichtung oder des Operateurs bzw. behandelnden Arztes für den Patienten". Vom Grundsatz her ist diese Forderung nach ständiger Erreichbarkeit schon immer erhoben worden. Sie bedeutet heute im Zeitalter der mobilen Telefonie, dass außerhalb der Sprechstundenzeiten der Tagesklinik der Operateur oder ein fachkompetenter Vertreter ständig über Mobilfunk erreichbar sein muss.

 

Diese Erreichbarkeit hat jedoch auch ihre vernünftigen Grenzen. Sie bedeutet nicht, dass der Operateur nicht ins Konzert gehen kann, weil er dort sein Handy ausstellen muss. Auch kann das Mobiltelefon verlegt oder defekt sein. Es muss m. E. kein perfekter Notfalldienst ständig eingerichtet sein; sondern hier kann sich auch der Operateur und Anästhesist auf den allgemeinen Notfalldienst verlassen.

 

Residenzpflicht

Nach § 24 der Ärztezulassungsverordnung muss ein Vertragsarzt seine Wohnung so wählen, dass er für die Versorgung der Versicherten an seinem Praxissitz zur Verfügung steht. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein psychotherapeutischer Arzt seine Residenzpflicht erfüllt, wenn er von der Wohnung aus seine Praxis innerhalb von 30 Minuten erreichen kann. Für ambulante Operateure und Anästhesisten gibt es offenbar keine gefestigte Rechtsprechung.

 

Gerade bei ambulanten Operationen kommt es immer wieder vor, dass Patienten von weither einen Operateur aufsuchen. In solchen Fällen, d. h. wenn der Übernachtungsort des Patienten/der Patientin über 30 Minuten vom Operateur entfernt ist, bietet es sich an, dass die Nachsorge vor Ort schon vor der Operation besprochen wird. Vielleicht ist ein Hausarzt oder anderer betreuender Arzt in der Nähe des/der Operierten oder das Nachbarstädtchen hat ein funktionierendes Notarztsystem. Wichtig erscheint, dass der/die Operierte und seine Betreuung sich des Problems bewusst sind. Dabei kann man, je nach Operationsart, davon ausgehen, das nach ambulanten Operationen in der Regel weniger als 3 % Krankenhauseinweisungen notwendig sein werden (Brökelmann, J, Mayr, R. Häufigkeit von ambulanten Operationen mit nachfolgender stationärer Behandlung. ambulant operieren 4/2006, 181-183).

 

Fazit:

1.      Ambulante Operateure und Anästhesisten sollten über Mobilfunk für ihre Patienten erreichbar sein.

2.      Bei Patienten/Patientinnen, die wesentlich über 30 Minuten vom Operateur bzw. der Praxisklinik entfernt die erste Nacht nach der Operation verbringen, sollte präoperativ die Nachsorgesituation erörtert werden.