Belohnen Sie Ihr Team
mit steuerfreien Extras!
Denken Sie an
Tankgutschein, Kindergartengeld und Weihnachstfeier
2007 +++ WirtschaftsTipp
1 Februar 2007, 14-16
Bei den steuerfreien
Zuwendungen für Ihre Mitarbeiterinnen hat sich zum Jahreswechsel einiges
geändert. Dennoch bleiben die Boni für Ärzte und Angestellte attraktiv: Die
steuerfreien Extras sorgen für zusätzliche Motivation bei Ihren Arbeitnehmern -
und Sie zahlen keine Sozialabgaben.
Steuerfreie Zuwendungen
bieten Ihnen die Möglichkeit, das Gehalt Ihrer Mitarbeiter kostengünstig
aufzubessern.
Willkommener
Nebeneffekt: Die Motivation bei Ihren Praxisangestellten wird enorm gesteigert.
Die Zuschüsse können Sie
an alle Mitarbeiter zahlen, egal ob voll-, teilzeit der geringfügig
beschäftigt. Für Sie als
Chef rechnen sich die
Gehaltsextras. Sie sparen Geld, denn auf die Zuwendungen fallen keine
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an. Ein Beispiel: Sie zahlen einer
Arzthelferin einen Kindergarten-Zuschuss von 150 Euro. Wollte die Mitarbeiterin
durch eine reguläre Gehaltssteigerung einen solchen Nettobetrag verdienen,
müsste sie - je nach Steuerklasse und Gehalt
mindestens 100 Euro mehr bekommen.
Sie als Praxischef würde
ein solcher Gehaltssprung wegen der Lohnnebenkosten aber noch deutlich mehr
kosten. Von einem steuerfreien Bonus profitieren Sie also beide in erheblichem
Maß.
Steuerberater sollte auf
jeden Fall gefragt werden
Auch Arbeitnehmern, die
als Mini-Jobber in der Praxis arbeiten, können Sie mit den Zuwendungen eine
Freude machen. Sie werden nämlich nicht auf die 400-Euro-Obergrenze
angerechnet, folglich müssen die Mitarbeiter auch keine Abgaben zahlen.
Mit dein vom Chef
gewährten Bonus können Mini-Jobber also "gefahrlos" mehr als 400 Euro
im Monat verdienen. Viele der Maßnahmen lassen sich mit minimalem
Verwaltungsaufwand umsetzen. Fragen Sie aber auf jeden Fall vorher Ihren
Steuerberater!
Seit diesem Jahr können
Sie Autofahrten Ihrer Mitarbeiterinnen zum Arbeitsplatz nur noch sehr begrenzt
bezuschussen. Der Grund: Seit 1. Januar wirken sich Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsplatz erst ab dem 21. Entfernungskilometer steuermindernd aus.
Fahrtkostenzuschuss
greift erst ab dem 21. Kilometer
Das bedeutet für Sie als
Arbeitgeber: Sie können den sozialabgabenfreien Fahrtkostenzuschuss von 30 Cent
pro Entfernungskilometer nur noch an Mitarbeiter zahlen, wenn deren einfache
Strecke zwischen Wohnung und Praxis mehr als 20 Kilometer beträgt. Dafür fällt
dann eine Pauschalsteuer von 15 Prozent an.
Für Arzthelferinnen
dagegen, die näher an der Praxis wohnen, zählen die Fahrten zur Arbeit zum
Privatvergnügen. Sie müssen deshalb auf einen Zuschuss Steuern und
Sozialabgaben zahlen. Ihre geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer laufen
außerdem Gefahr, über die 400-Euro-Verdienstgrenze zu kommen.
Eine Möglichkeit, Mitarbeiter
zu unterstützen, die weniger als 21 Kilometer zur Arbeit fahren müssen, haben
Sie, wenn
diese öffentliche
Verkehrsmittel benutzen. Dann können Sie ihnen eine Monatsfahrkarte zur
Verfügung stellen. Beträgt der Vorteil, den die Mitarbeiter dadurch haben,
weniger als jeweils 44 Euro,
handelt es sich um einen
geringfügigen Sachbezug. Der ist steuerfrei, wenn pro Monat keine weiteren
Sachbezüge gewährt werden.
Alternativ können Sie
Ihren Arzthelferinnen mit einem Tankgutschein einen Ausgleich zur gekürzten
Pendlerpauschale verschaffen. Bis zu 44 Euro im Monat sind in Form eines
Warengutscheins erlaubt, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen.
Auf dem Tankgutschein
darf kein Betrag angegeben werden
Wichtig ist aber, dass
die Spielregeln eingehalten werden - sonst droht die rückwirkende
Steuerpflicht! So darf auf dem Gutschein nur die Warenmenge und kein Geldbetrag
vermerkt sein. Stellen Sie den Gutschein also nicht über den Wert von 44 Euro
aus, sondern zum Beispiel über "25 Liter Superbenzin".
Achten Sie dabei auf
einen gewissen Preisspielraum. So wird bei steigenden Kraftstoffpreisen die
Freigrenze von 44 Euro nicht gleich überschritten.
Andernfalls muss der
Gutschein vorn ersten Cent an als Arbeitslohn versteuert werden. In der Praxis
hat es sich bewährt, für die Abrechnung der Gutscheine einen Vertrag mit einer
Tankstelle am Ort zu schließen.
Arbeitnehmerinnen, die
kleine Kinder haben, können Sie unterstützen, indem Sie die
Kinderbetreuungskosten übernehmen. Der Vorteil: Die Höhe dieses Zuschusses
ist nicht beschränkt! Voraussetzung für die Übernahme der Betreuungskosten
ist, dass die Kinder noch nicht schulpflichtig sind und einen Kindergarten,
eine Kinderkrippe oder eine ähnliche Einrichtung besuchen.
Kindergarten-Geld ist in
der Höhe nicht begrenzt
Eine Grenze für die
Erstattungshöhe gibt es nicht. Sie können den Betrag entweder zusammen mit dem
Gehalt auszahlen, dann muss Ihre Arzthelferin aber die Kosten auch durch einen
entsprechenden Beleg nachweisen. Oder Sie zahlen die Gebühr direkt an den
Kindergarten. Für eine Haushaltshilfe gibt es den steuerfreien Zuschuss
allerdings nicht. Arzthelferinnen, die von Ihnen Geld für den Kindergarten
erhalten, können die Kosten dann nicht mehr selbst als Sonderausgabe bei der
Steuer geltend machen.
Weiterhin steuerbefreit
sind Kosten, die der Arbeitgeber für ausschließlich betrieblich verursachte
Aufwendungen übernimmt. So können Sie etwa Praxiskleidung, die berufstypisch
und privat nicht verwendbar ist, gratis zur Verfügung stellen. Kauft sich
eine Arzthelferin die Sachen und erstatten Sie Ihr das Geld, bleibt dies
ebenfalls steuerfrei.
Ebenso ist es möglich,
dass Sie die Fortbildungskosten Ihrer Mitarbeiter lohnsteuerfrei übernehmen.
Auch Leihgeschäfte, etwa bei Computern, Laptops und Handys, können in steuerlicher
Hinsicht für alle Beteiligten lukrativ sein. Wenn Sie einer Arzthelferin zum
Beispiel ein Handy oder einen PC überlassen, ist für sie die Nutzung - auch
privat - steuerfrei. Sie als Praxischef haben den Vorteil, dass Sie die
Anschaffungskosten und auch die laufenden Ausgaben als Betriebskosten geltend
machen können. Achten Sie aber darauf, dass die Geräte in Ihrem Eigentum
bleiben!
Weihnachtsfeier darf pro
Person 110 Euro kosten
Mit dem Praxisteam
können Sie steuervergünstigt zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr
organisieren. Pro Mitarbeiter dürfen Sie für das Sommerfest oder die
Weihnachtsfeier pro Mitarbeiter jeweils maximal 110 Euro steuerfrei aufwenden
(Freigrenze).
Wenn Sie Ihrem
Praxisteam anlässlich der vierteljährlichen Honorarabrechnung ein Essen
spendieren, sind für die Arzthelferinnen Aufendungen bis zu einem Freibetrag
von 40 Euro steuerfrei. Aber Achtung: Bekommt das Finanzamt mit, dass die
Abrechnung schon längst abgeschlossen war, müssen die Mitarbeiter den Wert des
Essens als Arbeitslohn versteuern.