Belohnen Sie Ihr Team mit steuerfreien Extras!

Denken Sie an Tankgutschein, Kindergartengeld und Weihnachstfeier

 

2007 +++ WirtschaftsTipp 1 Februar 2007, 14-16

 

Bei den steuerfreien Zuwendungen für Ihre Mitarbeiterinnen hat sich zum Jahreswechsel einiges geändert. Dennoch bleiben die Boni für Ärzte und Angestellte attraktiv: Die steuerfreien Extras sorgen für zusätzliche Motivation bei Ihren Arbeitnehmern - und Sie zahlen keine Sozialabgaben.

 

Steuerfreie Zuwendungen bieten Ihnen die Möglichkeit, das Gehalt Ihrer Mitarbeiter kostengünstig aufzubessern.

Willkommener Nebeneffekt: Die Motivation bei Ihren Praxisangestellten wird enorm gesteigert.

 

Die Zuschüsse können Sie an alle Mitarbeiter zahlen, egal ob voll-, teilzeit der geringfügig beschäftigt. Für Sie als

Chef rechnen sich die Gehaltsextras. Sie sparen Geld, denn auf die Zuwendungen fallen keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an. Ein Beispiel: Sie zahlen einer Arzthelferin einen Kindergarten-Zuschuss von 150 Euro. Wollte die Mitarbeiterin durch eine reguläre Gehaltssteigerung einen solchen Nettobetrag verdienen, müsste sie - je nach Steuerklasse und Gehalt  mindestens 100 Euro mehr bekommen.

 

Sie als Praxischef würde ein solcher Gehaltssprung wegen der Lohnnebenkosten aber noch deutlich mehr kosten. Von einem steuerfreien Bonus profitieren Sie also beide in erheblichem Maß.

 

Steuerberater sollte auf jeden Fall gefragt werden

Auch Arbeitnehmern, die als Mini-Jobber in der Praxis arbeiten, können Sie mit den Zuwendungen eine Freude machen. Sie werden nämlich nicht auf die 400-Euro-Obergrenze angerechnet, folglich müssen die Mitarbeiter auch keine Abgaben zahlen.

Mit dein vom Chef gewährten Bonus können Mini-Jobber also "gefahrlos" mehr als 400 Euro im Monat verdienen. Viele der Maßnahmen lassen sich mit minimalem Verwaltungsaufwand umsetzen. Fragen Sie aber auf jeden Fall vorher Ihren Steuerberater!

Seit diesem Jahr können Sie Autofahrten Ihrer Mitarbeiterinnen zum Arbeitsplatz nur noch sehr begrenzt bezuschussen. Der Grund: Seit 1. Januar wirken sich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erst ab dem 21. Entfernungskilometer steuermindernd aus.

 

Fahrtkostenzuschuss greift erst ab dem 21. Kilometer

Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber: Sie können den sozialabgabenfreien Fahrtkostenzuschuss von 30 Cent pro Entfernungskilometer nur noch an Mitarbeiter zahlen, wenn deren einfache Strecke zwischen Wohnung und Praxis mehr als 20 Kilometer beträgt. Dafür fällt dann eine Pauschalsteuer von 15 Prozent an.

 

Für Arzthelferinnen dagegen, die näher an der Praxis wohnen, zählen die Fahrten zur Arbeit zum Privatvergnügen. Sie müssen deshalb auf einen Zuschuss Steuern und Sozialabgaben zahlen. Ihre geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer laufen außerdem Gefahr, über die 400-Euro-Verdienstgrenze zu kommen.

 

Eine Möglichkeit, Mitarbeiter zu unterstützen, die weniger als 21 Kilometer zur Arbeit fahren müssen, haben Sie, wenn

diese öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Dann können Sie ihnen eine Monatsfahrkarte zur Verfügung stellen. Beträgt der Vorteil, den die Mitarbeiter dadurch haben, weniger als jeweils 44 Euro,

handelt es sich um einen geringfügigen Sachbezug. Der ist steuerfrei, wenn pro Monat keine weiteren Sachbezüge gewährt werden.

 

Alternativ können Sie Ihren Arzthelferinnen mit einem Tankgutschein einen Ausgleich zur gekürzten Pendlerpauschale verschaffen. Bis zu 44 Euro im Monat sind in Form eines Warengutscheins erlaubt, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen.

 

Auf dem Tankgutschein darf kein Betrag angegeben werden

Wichtig ist aber, dass die Spielregeln eingehalten werden - sonst droht die rückwirkende Steuerpflicht! So darf auf dem Gutschein nur die Warenmenge und kein Geldbetrag vermerkt sein. Stellen Sie den Gutschein also nicht über den Wert von 44 Euro aus, sondern zum Beispiel über "25 Liter Superbenzin".

 

Achten Sie dabei auf einen gewissen Preisspielraum. So wird bei steigenden Kraftstoffpreisen die Freigrenze von 44 Euro nicht gleich überschritten.

 

Andernfalls muss der Gutschein vorn ersten Cent an als Arbeitslohn versteuert werden. In der Praxis hat es sich bewährt, für die Abrechnung der Gutscheine einen Vertrag mit einer Tankstelle am Ort zu schließen.

 

Arbeitnehmerinnen, die kleine Kinder haben, können Sie unterstützen, indem Sie die Kinderbetreuungskosten übernehmen. Der Vorteil: Die Höhe dieses Zuschusses ist nicht beschränkt! Voraussetzung für die Übernahme der Betreuungskosten ist, dass die Kinder noch nicht schulpflichtig sind und einen Kindergarten, eine Kinderkrippe oder eine ähnliche Einrichtung besuchen.

 

Kindergarten-Geld ist in der Höhe nicht begrenzt

Eine Grenze für die Erstattungshöhe gibt es nicht. Sie können den Betrag entweder zusammen mit dem Gehalt auszahlen, dann muss Ihre Arzthelferin aber die Kosten auch durch einen entsprechenden Beleg nachweisen. Oder Sie zahlen die Gebühr direkt an den Kindergarten. Für eine Haushaltshilfe gibt es den steuerfreien Zuschuss allerdings nicht. Arzthelferinnen, die von Ihnen Geld für den Kindergarten erhalten, können die Kosten dann nicht mehr selbst als Sonderausgabe bei der Steuer geltend machen.

 

Weiterhin steuerbefreit sind Kosten, die der Arbeitgeber für ausschließlich betrieblich verursachte Aufwendungen übernimmt. So können Sie etwa Praxiskleidung, die berufstypisch und privat nicht verwendbar ist, gratis zur Verfügung stellen. Kauft sich eine Arzthelferin die Sachen und erstatten Sie Ihr das Geld, bleibt dies ebenfalls steuerfrei.

 

Ebenso ist es möglich, dass Sie die Fortbildungskosten Ihrer Mitarbeiter lohnsteuerfrei übernehmen. Auch Leihgeschäfte, etwa bei Computern, Laptops und Handys, können in steuerlicher Hinsicht für alle Beteiligten lukrativ sein. Wenn Sie einer Arzthelferin zum Beispiel ein Handy oder einen PC überlassen, ist für sie die Nutzung - auch privat - steuerfrei. Sie als Praxischef haben den Vorteil, dass Sie die Anschaffungskosten und auch die laufenden Ausgaben als Betriebskosten geltend machen können. Achten Sie aber darauf, dass die Geräte in Ihrem Eigentum bleiben!

 

Weihnachtsfeier darf pro Person 110 Euro kosten

Mit dem Praxisteam können Sie steuervergünstigt zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr organisieren. Pro Mitarbeiter dürfen Sie für das Sommerfest oder die Weihnachtsfeier pro Mitarbeiter jeweils maximal 110 Euro steuerfrei aufwenden (Freigrenze).

 

Wenn Sie Ihrem Praxisteam anlässlich der vierteljährlichen Honorarabrechnung ein Essen spendieren, sind für die Arzthelferinnen Aufendungen bis zu einem Freibetrag von 40 Euro steuerfrei. Aber Achtung: Bekommt das Finanzamt mit, dass die Abrechnung schon längst abgeschlossen war, müssen die Mitarbeiter den Wert des Essens als Arbeitslohn versteuern.